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Erfordernis und Bedeutung der Entscheidungspraxis

Das NBG begründet zwar die Zuständigkeit des Landespersonalausschusses bei Ausnahmeentscheidungen oder Befähigungsfeststellungen, es nennt aber nur vereinzelt die Voraussetzungen, unter denen der Landespersonalausschuss entscheidet.

Aus den Besonderheiten jedes Einzelfalls hat sich über die Jahre eine Entscheidungspraxis entwickelt. Sie ist im „Geschäftsbericht“ dargelegt. Damit soll den Antrag stellenden Behörden und den Dienst- bzw. Aufsichtsbehörden erleichtert werden, die Erfolgsaussichten eines Antrags selbst einzuschätzen.

Die aus der Entscheidungspraxis entwickelten und im Geschäftsbericht dargelegten Grundsätze dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden. Der Landespersonalausschuss gewichtet die besonderen Umstände jedes Einzelfalles. Ziel seiner Entscheidungen ist es, auf eine einheitliche Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften hinzuwirken.

Aus dem Charakter von einzelfallbezogenen Ausnahmeentscheidungen folgt, dass nicht alle denkbaren Konstellationen eines Einzelfall im Geschäftsbericht verallgemeinert dargestellt werden können.

11. Geschäftsbericht

Bindungswirkung einer Entscheidung des Landespersonalausschusses

Der Dienstherr macht bei Anträgen in Personalangelegenheiten gemäß § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses v. 11.6.2009 (Nds. MBl. S. 570) glaubhaft, dass das dafür zuständige Organ die beabsichtigte Maßnahme nach antragsgemäßer Entscheidung des Landespersonalausschusses vollziehen wird.

Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Personalangelegenheiten binden gemäß § 101 Abs. 2 NBG die betroffenen Verwaltungen.

Es empfiehlt sich daher, Anträge in Personalangelegenheiten an den Landespersonalausschuss erst dann zu stellen, wenn beabsichtigt ist, die Maßnahme zeitnah umzusetzen.


Entscheidungspraxis des Landespersonalausschusses seit dem 01.04.2009 zu einzelnen Antragspunkten

Befähigungsfeststellungen anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber
(§ 17 Abs. 2 NBG)

Höchstaltersgrenze für andere Bewerberinnen und andere Bewerber
(§ 17 Abs. 3 Satz 2 NBG)

Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Probezeit und Verkürzung der Mindestprobezeit
(§ 19 Abs. 6 NBG)

Einstellung im Beförderungsamt
(§ 18 Satz 3 Nr. 2 NBG)

Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung
(§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NBG)

Überspringen von Ämtern
(§ 20 Abs. 3 Satz 2 NBG)


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