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Landkreise

Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften, die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch ihre Organe (Kreistag, Kreisausschuss und die Landrätin oder der Landrat) in eigener Verantwortung verwalten.

Sie sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben,

  • die von überörtlicher Bedeutung sind (z.B. Bau und Unterhaltung von Kreisstraßen, Erhaltung von Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmalen, Förderung des Fremdenverkehrs und Verbesserung der Wirtschaftsstruktur) oder
  • deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- und Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden übersteigt (z.B. Ausrüstung der Feuerwehren).

Außerdem fördern die Landkreise die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und vermitteln einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.

Aussenstelle Jugendamt (Hinweisschild) Bildrechte: Fischer (Referat 31)
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