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Laufbahnrecht

Die Laufbahnvorschriften wenden sich an diejenigen, die sich für eine Einstellung als Beamtin oder Beamter interessieren, an die Personal verwaltenden Behörden und an die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten. Sie enthalten Vorschriften zur Einstellung, zur Ausbildung, zu verschiedenen Prüfungen und zum beruflichen Werdegang der Beamtinnen und Beamten.

Das Landeskabinett hat am 24. März 2009 die Neufassung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) beraten und beschlossen. Mit der Beschlussfassung hat Niedersachsen nach der Föderalismusreform I als erstes Bundesland eine tiefgreifende Reform des Beamtenrechts mit einer umfassenden Neuordnung und Flexibilisierung des Laufbahnrechts umgesetzt. Mit der Neufassung der NLVO hat das Landeskabinett die Neuordnung des Dienstrechts aus einem Guss gewährleistet. Die Verordnung ist zeitgleich mit dem Beamtenstatusgesetz des Bundes und dem Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts am 1. April 2009 in Kraft getreten. Mit der Reform wurden die durch die Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung gewonnenen Gestaltungsspielräume für eine umfassende zukunftsorientierte Neuordnung des Beamtenrechts genutzt. Ziel der Neuordnung war es, durch eine größere Durchlässigkeit der Laufbahnen auch einen flexibleren Personaleinsatz im öffentlichen Dienst zu erreichen. So ist die Anzahl der Laufbahnen erheblich verringert und von insgesamt 162 auf nur noch zehn verschiedene Fachrichtungen und zwei statt bislang vier Laufbahngruppen beschränkt worden. Die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten innerhalb der Laufbahnen soll nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens mit einer gezielten Personalentwicklung verbunden werden. Mit der größeren Durchlässigkeit innerhalb der Laufbahnen und der damit verbundenen Entwicklungsmöglichkeiten für die Beamtinnen und Beamten wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter gesteigert. Um Erfahrungen der Privatwirtschaft in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung stärker als bisher einfließen lassen zu können, wird auch der Quereinstieg von praxiserprobten Kräften aus der freien Wirtschaft erleichtert. Die Einstellung von berufserfahrenem Personal war bislang oft nur mit aufwändigem Procedere möglich und wird mit den neuen Regelungen deutlich vereinfacht. Die Landesregierung rechnet insgesamt damit, dass mit der beschlossenen Reform vermehrt qualifizierter Nachwuchs für das Land eingeworben werden kann.

Neben den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes (insbesondere §§ 13 bis 26) und der NLVO sind ergänzende laufbahnrechtliche Bestimmungen für die Fachrichtungen Bildung und Polizei vorgesehen.

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