Aufgaben
Die Aufgaben und Befugnisse des Landespersonalausschuss sind im NBG abschließend geregelt:
Aufgaben des Landespersonalausschusses (§ 97 Satz 1 NBG)
Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen in den in diesem Gesetz geregelten Fällen mit dem Ziel mit, eine einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er entscheidet, ob Ausnahmen von den nachfolgend aufgeführten Vorschriften zugelassen werden:
Anträge für andere Bewerberinnen und andere Bewerber gemäß
§ 17 Abs. 2 NBG
Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber
§ 17 Abs. 3 Satz 2 NBG
Ausnahme von der Höchstaltersgrenze (50. Lebensjahr)
§ 19 Abs. 6 Halbsatz 1 NBG
Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit auf die Probezeit
§ 19 Abs. 2 Halbsatz 2 NBG
Ausnahme zur Verkürzung der Mindestprobezeit
Anträge für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber oder andere Bewerberinnen und andere Bewerber gemäß
§ 5 Abs. 3 Satz 2 NBG
Berufung in ein Amt mit leitender Funktion
§ 18 Satz 3 Nr. 2 NBG
Einstellung in einem Beförderungsamt
§ 20 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 NBG, § 10 Abs. 1 und 2 NLVO
Ausnahme von der Mindesterprobungszeit
§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 NBG
Beförderung in der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit
§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 NBG
Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung
§ 20 Abs. 3 Satz 2 , Abs. 4 Satz 1 NBG
Sprungbeförderung
Vorschlagsrecht (§97 Satz 2 NBG)
Der Landespersonalausschuss hat darüber hinaus die Aufgabe, Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und Änderungsvorschläge zu unterbreiten.