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Das Melderecht

Das Meldewesen stellt einen wesentlichen Grundpfeiler für eine effiziente, moderne und bürgerorientierte Verwaltung dar. Gleichzeitig wird für den Staat ein Informationssystem geschaffen, mit dessen Hilfe er eine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben erfüllen kann.

Hauptzweck des Melderechts ist es, die Registrierung bestimmter Grunddaten sicherzustellen, die für die Feststellung und den Nachweis der Identität und der Wohnungen der Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind, und zugleich einen wirksamen Persönlichkeitsschutz bei der Verwendung dieser Daten zu gewährleisten.

Auch für viele andere Verwaltungsvorgänge greifen Behörden auf Meldedaten zu. Ohne das Meldewesen wäre es für die Bürgerinnen und Bürger wesentlich aufwendiger entsprechende Nachweise gegenüber der Verwaltung zu erbringen.

Daher sind Gegenstand der melderechtlichen Vorschriften auch Melde-, Anzeige-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten, die von den Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Behörden im Zusammenhang mit dem Einzug in oder Auszug aus einer Wohnung zu erfüllen sind.

Im Folgenden finden Sie Informationen zu den Themen:

1. Anmeldung und Abmeldung

2. Wohnungsgeberbestätigung

3. Auskunftsrechte

4. Auskünfte aus dem Melderegister

5. Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke

6. Widerspruch gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

7. Blick in die digitale Zukunft

8. Melderechtliche Vorschriften

1. Anmeldung und Abmeldung

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) besteht eine Meldepflicht.

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Meldebehörden sind die Gemeinden.

Eine Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Auf die Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung), oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Ist nur eine Wohnung vorhanden, so ist dies die alleinige Wohnung. Hat ein Einwohner oder eine Einwohnerin hingegen mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die übrigen gelten als Nebenwohnungen.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur dann erforderlich, wenn nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, Also z. B. dann, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlagert wird oder, wenn eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, muss jedoch spätestens bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgenommen werden. Die Abmeldung einer Nebenwohnung hat bei der Meldebehörde zu erfolgen, die für die Hauptwohnung zuständig ist. Für An- und Abmeldung fallen keine Gebühren an.

2. Wohnungsgeberbestätigung

Der/Die Wohnungsgeber/-in ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Dazu muss der/die Wohnungsgeber/-in der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen

Wohnungsgeber/-in ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt (z. B.: Eigentümer/-in, Nießbraucher/-in, Hauptmieter/-in bei Untervermietung). Ob ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt, ist nicht relevant. Ziel dessen ist es, Scheinanmeldungen wirksam zu verhindern und die tatsächliche Wohnsituation abzubilden.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

3. Auskunftsrechte

Die Meldebehörde hat jeder Einwohnerin und jedem Einwohner auf Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über

  • die zu ihr oder ihm gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren Herkunft,
  • die Empfänger/-innen von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten der zu übermittelnden Daten sowie
  • die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und regelmäßiger Datenübermittlungen.

4. Auskünfte aus dem Melderegister

Einfache Melderegisterauskunft

Bei einer einfachen Melderegisterauskunft darf die Meldebehörde aus dem Melderegister Auskunft über:

  • Familienname,
  • Vorname,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschrift sowie
  • gegebenenfalls Versterben anderer Einwohnerinnen und Einwohner geben.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Familiennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann und sofern die bzw. der Auskunftbegehrende erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden.

Melderegisterauskünfte an private Auskunftsuchende zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die betroffenen Personen zuvor in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss ausdrücklich erklärt werden, damit seitens der Meldebehörde Daten herausgegeben werden dürfen.

Erweiterte Melderegisterauskunft

Bei der erweiterten Melderegisterauskunft darf die Meldebehörde, über die einfache Melderegisterauskunft hinaus, Auskunft erteilen über:

  • frühere Namen,
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • frühere Anschriften,
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters,
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Die erweiterte Melderegisterauskunft ist jedoch nur zulässig, sofern seitens der oder des Auskunftbegehrenden ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Die Meldebehörde hat die betroffene Person über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Datenempfängerin oder des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Datenempfängerin oder der Datenempfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

5. Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann unter bestimmten Umständen die Eintragung einer Auskunftssperre beantragen.

Die Eintragung einer solchen kommt jedoch nur in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Eine Melderegisterauskunft ist bei Bestehen einer Auskunftssperre nicht zulässig, sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

Ein bedingter Sperrvermerk wird für Personen eingerichtet, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in:

  • Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

Ist ein solcher bedingter Sperrvermerk eingetragen, darf eine Melderegisterauskunft grundsätzlich nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann und die betroffene Person zuvor angehört wurde.

6. Widerspruch gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Jede betroffene Person hat das Recht, für die Eintragung einer Übermittlungssperre folgende Widersprüche einzulegen:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung – § 50 Abs. 1 BMG
  • Widerspruch gegen die Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige/r (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden – § 42 Abs. 3 BMG
  • Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gem. § 58 c Absatz 1 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen) – § 36 Abs. 2 BMG
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen – § 50 Abs. 2 BMG
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform – § 50 Abs. 4 BMG.

7. Blick in die digitale Zukunft

Das Onlinezugangsgesetz (OZG)

Zukünftig sollen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen staatliche Leistungen einfach und sicher von zu Hause aus beantragen können. Das OZG ist 2017 in Kraft getreten und befindet sich in der Umsetzung.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsmodernisierung/onlinezugangsgesetz/onlinezugangsgesetz-node.html

Registermodernisierung und Once-Only-Prinzip

Ziel der Registermodernisierung ist eine deutschland- und EU-weite Nachweisübermittlung aus den bestehenden Registern.

Durch die Vernetzung der Register sollen Bürgerinnen und Bürger alle notwendigen Angaben nur noch ein einziges Mal übermitteln müssen, sofern sie dies wünschen (sogenanntes Once-Only-Prinzip, zu Deutsch etwa: Nur-Einmal-Prinzip).

Die genannten Ziele und Vorhaben sind ohne einen hohen Datenschutz nicht umsetzbar. Hierfür wird mit dem bundesweiten Datenschutzcockpit (DSC) den Bürgerinnen und Bürgern ein Werkzeug an die Hand gegeben, mit dem sie die Verarbeitung ihrer Daten zwischen Behörden unter Nutzung ihrer Identifikationsnummer nachverfolgen können.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat unter: https://www.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/digitale-verwaltung/registermodernisierung/registermodernisierung-node.html

8. Melderechtliche Vorschriften

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils gültigen Fassung.

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) in der jeweils gültigen Fassung.



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