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Verwaltungszustellungsrecht

Nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes (NVwZG) finden auf das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) entsprechende Anwendung.

Zustellung ist nach § 2 Abs. 1 VwZG definiert als die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der nach dem Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form.

Ob ein Dokument zugestellt wird, bestimmt sich durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung (§ 2 NVwZG). So schreibt etwa § 73 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vor, dass ein Widerspruchsbescheid zuzustellen ist.

Die das Zustellungsverfahren regelnden Vorschriften finden Sie über die folgenden Links:

- Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (NVwZG)

- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)



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