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Vormerkstelle des Landes Niedersachsen

Meldepflicht zur Durchführung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) i. V. m. der Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)


Das SVG beinhaltet eine Reihe von Maßnahmen, welche ehemaligen Soldaten auf Zeit (SaZ), die aus dem Wehrdienst ausscheiden, den Übergang in das zivile Berufsleben erleichtern soll. Kernstück der Hilfen des SVG ist die Berufsförderung. Diesem Zweck dient auch das Eingliederungsverfahren nach §§ 9 und 10 SVG.

So haben Soldaten auf Zeit, die sich auf zwölf oder mehr Jahre verpflichtet haben und im Anschluss an Ihren Wehrdienst Beamte oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden wollen, nach § 9 SVG Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst, sofern sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsgemäßen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

Zu diesem Zweck sind ihnen bei Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnerinnen und Einwohnern im Beamtenbereich gemäß § 10 SVG jede sechste Stelle bei der Einstellung für die Laufbahngruppe (LGrp) 1, 1. und 2. Einstiegsamt (EA) und jede neunte Stelle bei der Einstellung in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt vorzubehalten. Dasselbe gilt gemäß § 10 SVG im Tarifbereich für jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 und 2 TVöD (entsprechend der LGrp 1, 1. EA), der Entgeltgruppen 3 bis 9a TVöD (entsprechend der LGrp 1, 2. EA) und der Entgeltgruppen 9b bis 12 TVöD (entsprechend der LGrp 2, 1. EA) sowie der entsprechenden Entgeltgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen (unbefristete Einstellungen).

Im Tarifbereich werden Ausbildungsstellen sowie Stellen, denen ein Ausbildungsverhältnis nicht vorausgeht (sog. „fertige“ Stellen), vorbehalten; in den Beamtenlaufbahnen ausschließlich Stellen im Vorbereitungsdienst.

Die für die Erfassung zuständigen Behörden und Körperschaften berechnen die Zahlen der vorzubehaltenden Stellen, bestimmen die Stellenvorbehalte und leiten die erforderlichen Angaben umgehend mit dem vorgegebenen Meldevordruck der Vormerkstelle zu (siehe Download).

Detaillierte Informationen finden Sie nebenstehend.


Kontakt

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Referat 74 / Vormerkstelle

Postfach 221

30002 Hannover

Joachim Zeusel

Tel.: 0511 / 120 – 6323

Fax: 0511 / 120 99 6323

E-Mail: Vormerkstelle(at)mi.niedersachsen.de


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