Verwaltungskostenrecht
Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz
Das Verwaltungskostenrecht ist in Niedersachsen allgemein im Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) geregelt. § 1 Abs. 1 NVwKostG bestimmt, dass für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz erhoben werden, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Das Gesetz regelt unter anderem, wann Amtshandlungen gebührenfrei sind, wie Gebühren zu bemessen sind, wer die Kosten schuldet, wann sie fällig werden und verjähren.
Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz sieht vor, dass für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, sogenannte Benutzungsgebühren erhoben werden können. Für Leistungen, die von einer Landesbehörde oder im übertragenen Wirkungskreis von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, können sogenannte Leistungsgebühren erhoben werden.
Die Allgemeine Gebührenordnung und die besonderen Gebührenordnungen
Ob für eine konkrete Amtshandlung Gebühren erhoben werden, ergibt sich aus Gebührenordnungen. § 3 Abs. 5 Satz 1 NVwKostG bestimmt, dass die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen sind, die das Finanzministerium im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. Der Kostentarif der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) enthält die Gebühren für eine große Bandbereite an Amtshandlungen, die sowohl auf Bundes- als auch Landesrecht beruhen.Neben der Allgemeinen Gebührenordnung gibt es noch zahlreiche besondere Gebührenordnungen. Diese beruhen entweder auf § 3 Abs. 5 Satz 2 NVwKostG, wonach die zuständigen Ministerien ermächtigt sind, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für bestimmte Verwaltungsbereiche besondere Gebührenordnungen zu erlassen, soweit eine Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung nicht erfolgt ist, oder auf besonderer Regelung im Fachrecht. Auf der Internetseite des Finanzministeriums findet sich eine Übersicht über die (besonderen) Gebührenordnungen in Niedersachsen.