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Kommunales Dienstrecht

Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungsrecht der Kommunen umfasst auch die Personalhoheit, also insbesondere die Befugnis, die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Personen auszuwählen, einzustellen und zu entlassen. Die Kommunen beschäftigen Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Begriff „Beschäftige“ umfasst beide dieser Gruppen.

Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Beschäftigten bestimmen sich nach den für das Personal im Landesdienst maßgebenden Vorschriften, soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist.

Die Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetze oder aufgrund von Gesetzen getroffen. Es sind teils bundesgesetzliche und teils landesgesetzliche Bestimmungen:

Im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) des Bundes sind die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt und die wesentlichen Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten normiert. Ergänzend dazu enthält das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) Bestimmungen für die Bereiche, in denen das BeamtStG keine Regelung (z.B. Arbeitszeit, Altersgrenze, Teilzeitbeschäftigung) oder keine abschließende Regelung (z.B. Nebentätigkeit, Personalaktenrecht) getroffen hat oder den Landesgesetzgeber im Einzelfall ausdrücklich zu entsprechenden Regelungen ermächtigt. Das trifft auch für die Ehrenbeamtenverhältnisse zu, für die es in den Kommunen eine Reihe von Ämtern gibt. Daneben trifft das NBG Regelungen zur Festlegung von Verfahren, Fristen und Zuständigkeiten und enthält Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen (z.B. Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes). Neben den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des NBG enthält die Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Regelungen zur Einstellung, zur Ausbildung, zu verschiedenen Prüfungen und zum beruflichen Werdegang der Beamtinnen und Beamten.

Besondere Regelungen außerhalb des BeamtStG und des NBG enthält das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Sie betreffen – über die für alle kommunalen Beschäftigten geltenden Regelungen in § 107 NKomVG hinaus – in erster Linie die Rechtsverhältnisse der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder der Hauptverwaltungsbeamten (§§ 80 bis 84 NKomVG) und der übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit (§§ 108 und 109 NKomVG).

Für den Bereich Feuerwehr wurden vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport folgende Vorschriften erlassen:

  • Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
    Sie regelt die Ausbildung und Prüfung für die Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten in Niedersachsen.

  • Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
    Sie regelt die Arbeitszeit der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht.
Für den Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts liegt die Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform bei den Ländern. Seit 1. Dezember 2011 ist bereits das gesamte in Niedersachsen geltende Beamtenversorgungsrecht - neben dem Gesetz zum Staatsvertrag Versorgungslastenteilung - im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) zusammengefasst worden. Mit dem zum 01. Januar 2017 in Kraft getretenen Niedersächsischen Besoldungsgesetz (NBesG) wurde schließlich auch eine eigene Landesregelung für die Beamtenbesoldung getroffen, die das bisherige Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung ersetzt. Die allgemeinen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten fallen in Niedersachsen in den Ressortbereich des Niedersächsischen Finanzministeriums.

Für die folgenden Verordnungen ist jedoch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zuständig:

  • Nds. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO)
    Sie regelt die besoldungsmäßige Einstufung der Beamtinnen und -beamten auf Zeit und ihre Aufwandsentschädigung.
  • Nds. Sitzungsvergütungsverordnung (Nds. SVergV)
    Sie regelt die Gewährung einer Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften.
  • Nds. Verordnung über die Gewährung von Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen (NGBKomVO)
    Sie regelt die Möglichkeiten der Kommunen und weiteren Dienstherren auf kommunaler Ebene, ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen zur Förderung und zum Erhalt der Gesundheit (z.B. Firmenfitness) zu gewähren.

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kommunen gilt in der Regel der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Soweit die Eingruppierung und Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen (§ 107 Abs. 2 NKomVG). Von diesem Grundsatz kann das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.

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