- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO)
- Niedersächsische Sitzungsvergütungsverordnung (Nds. SVergV)
- Nieders. VO über die Gewährung von Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen (NGBKomVO)
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes (ArbZVO-Feu)
Kommunales Dienstrecht
Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Beschäftigten bestimmen sich nach den für das Personal im Landesdienst maßgebenden Vorschriften, soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist.
Die Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten werden durch Gesetze oder aufgrund von Gesetzen getroffen. Es sind teils bundesgesetzliche und teils landesgesetzliche Bestimmungen:
Im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) des Bundes sind die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt und die wesentlichen Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten normiert. Ergänzend dazu enthält das Niedersächsische Beamtengesetz (NBG) Bestimmungen für die Bereiche, in denen das BeamtStG keine Regelung (z.B. Arbeitszeit, Altersgrenze, Teilzeitbeschäftigung) oder keine abschließende Regelung (z.B. Nebentätigkeit, Personalaktenrecht) getroffen hat oder den Landesgesetzgeber im Einzelfall ausdrücklich zu entsprechenden Regelungen ermächtigt. Das trifft auch für die Ehrenbeamtenverhältnisse zu, für die es in den Kommunen eine Reihe von Ämtern gibt. Daneben trifft das NBG Regelungen zur Festlegung von Verfahren, Fristen und Zuständigkeiten und enthält Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen (z.B. Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes). Neben den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des NBG enthält die Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) Regelungen zur Einstellung, zur Ausbildung, zu verschiedenen Prüfungen und zum beruflichen Werdegang der Beamtinnen und Beamten.
Besondere Regelungen außerhalb des BeamtStG und des NBG enthält das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Sie betreffen – über die für alle kommunalen Beschäftigten geltenden Regelungen in § 107 NKomVG hinaus – in erster Linie die Rechtsverhältnisse der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder der Hauptverwaltungsbeamten (§§ 80 bis 84 NKomVG) und der übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit (§§ 108 und 109 NKomVG).
Für den Bereich Feuerwehr wurden vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport folgende Vorschriften erlassen:
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Sie regelt die Ausbildung und Prüfung für die Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten in Niedersachsen. - Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu)
Sie regelt die Arbeitszeit der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten, deren Dienst aus Arbeitsdienst und Bereitschaftsdienst besteht.
Für die folgenden Verordnungen ist jedoch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zuständig:
- Nds. Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO)
Sie regelt die besoldungsmäßige Einstufung der Beamtinnen und -beamten auf Zeit und ihre Aufwandsentschädigung. - Nds. Sitzungsvergütungsverordnung (Nds. SVergV)
Sie regelt die Gewährung einer Vergütung für die Protokollführung in Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften. - Nds. Verordnung über die Gewährung von Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen (NGBKomVO)
Sie regelt die Möglichkeiten der Kommunen und weiteren Dienstherren auf kommunaler Ebene, ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen zur Förderung und zum Erhalt der Gesundheit (z.B. Firmenfitness) zu gewähren.
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kommunen gilt in der Regel der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Soweit die Eingruppierung und Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht durch besondere bundes- oder landesgesetzliche Vorschrift oder durch Tarifvertrag geregelt ist, muss sie derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechen (§ 107 Abs. 2 NKomVG). Von diesem Grundsatz kann das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport Ausnahmen zulassen.
Neben den für die kommunalen Beschäftigten erlassenen Rechtsvorschriften finden auch die Rechtsvorschriften des sonstigen öffentlichen Dienstrechtes Anwendung. Diese können hier eingesehen werden.