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Das Öffentliche Vereinsrecht

An dieser Stelle werden Sie keine Informationen darüber finden, wie Sie einen Verein gründen können und aus wie vielen Mitgliedern ein Vereinsvorstand bestehen muss. Dies ist im privaten Vereinsrecht, z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch, geregelt. Öffentliches Vereinsrecht leitet sich aus dem Vereinsgesetz von 1964 ab. Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist es einerseits festzulegen, dass die Bildung von Vereinen frei ist (Vereinsfreiheit). Anderseits werden aber auch Voraussetzungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verbot von Vereinen festgeschrieben.

Zuständige Behörden für Verbote von deutschen bzw. von ausländischen Vereinen können sowohl die Innenministerien/-senatoren der Länder als auch das Bundesministerium des Innern sein. Die Zuständigkeit hängt davon ab, ob sich der Verein in seinen Aktivitäten nur auf ein Bundesland erstreckt oder länderübergreifend organisiert oder tätig ist.

Vereinsverbote haben in den vergangenen Jahren eine wesentliche Rolle bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus gespielt. Das Niedersächsische Innenministerium hat Verbote solcher Organisationen selbst ausgesprochen (1992: Deutscher Kameradschaftsbund Wilhelmshaven; 1998: Heide-Heim e.V und Heideheim e.V.) oder beim Bundesministerium des Innern initiiert (1994: Wiking-Jugend e.V.; 1995: Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei).

Aktuelle Bedeutung haben Vereinsverbote im Zusammenhang mit der Verfolgung des inter-nationalen Terrorismus bekommen. Das vom Bundesministerium des Innern am 8. Dezember 2001 ausgesprochene Verbot der islamistisch-extremistischen Organisation "Kalifatsstaat" ist auch in Niedersachsen vollzogen worden. Das Verbot wurde durch Aufhebung des "Religionsprivilegs" im Vereinsgesetz möglich. Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz sind darüber hinaus die Verbotsmöglichkeiten für extremistische Ausländervereine erweitert worden.

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