Verwaltungsverfahrensrecht
Das (überwiegend) am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) darf als ein besonders wichtiges öffentlich-rechtliches Gesetz der Bundesrepublik Deutschland angesehen werden, weil es
- neben dem Verwaltungsverfahren auch wesentliche bisher durch das geschriebene Recht noch nicht normierte Gebiete des allgemeinen (materiellen) Verwaltungsrechts regelt und
- den Charakter eines Modells für die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Bundes und der Länder besitzt.
Bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 – verkündet im Bundesgesetzblatt Teil 1 Ausgabe Nr. 59 vom 29. Mai 1976 auf Seite 1353 – fehlte im Bereich des Bundesrechts eine allgemeine Verfahrensordnung. Die bisherige, vor dem Erlass des VwVfG geltende Rechtslage auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens war dadurch gekennzeichnet, dass sich das Verfahren der Verwaltungsbehörden in Bund und Ländern nach sehr unterschiedlichen Regelungen richtete, die auf eine Vielzahl von Gesetzen verstreut waren. Eine besondere Bedeutung kam den von der Rechtslehre und der Rechtsprechung entwickelten ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen – dem sogenannten Verwaltungsgewohnheitsrecht – zu.
Da durch eine bundesrechtliche Regelung allein ein einheitliches Verfahrensrecht nicht zu erreichen gewesen war, hatten die Innenminister der Länder bereits am 20. Februar 1976 den Beschluss gefasst, auf den Erlass von mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz inhaltsgleichen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen hinzuwirken (Beschluss zur Simultangesetzgebung). Dadurch ist bisher eine weitgehende Einheitlichkeit des Verfahrensrechts in Bund und Ländern erreicht worden, die durch die in § 137 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung geregelte Revisibilität landesrechtlicher Bestimmungen, die mit denen des Verwaltungsverfahrensgesetz inhaltsgleich sind, auch hinsichtlich der praktischen Umsetzung gesichert ist.
Seit dem Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes haben alle Bundesländer eigene Landesverwaltungsverfahrensgesetze erlassen; teilweise, indem sie eigenständige Verfahrensgesetze erlassen haben (sog. Vollgesetze), teilweise, indem sie im Wege der gesetzgeberischen Verweisung die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Landesrecht übertragen haben (sog. Verweisungsgesetze).
In Niedersachsen ist am 1. Januar 1977 das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Kraft getreten.Niedersachsen hat sich für den Weg des Verweisungsgesetzes entschieden: Nach § 1 Abs. 1 NVwVfG gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit wenigen Ausnahmen sowie die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz trifft neben Regelungen zu seinem Anwendungsbereich unter anderem ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit für die amtliche Beglaubigung und zum Planfeststellungsverfahren.