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Datenschutz

Ziel des Datenschutzes ist es, das Recht jeder Einzelnen und jedes Einzelnen zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung der persönlichen Daten zu bestim­men. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1983 im sog. Volkszählungs­urteil festgestellt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch das sog. „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ umfasst. Dieses Recht wird allerdings nicht schrankenlos gewährt; es kann aus überwiegendem Allgemeininteresse durch Gesetz einge­schränkt wer­den.

Neben einem wirksamen Rechtsrahmen ist es aber auch erforderlich, dass jede und jeder Ein­zelne verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten umgeht.


Europäische Datenschutzreform

Am 27. April 2016 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Richtlinie zum Datenschutz im Bereich Justiz und Inneres (JI-Richtlinie) zwei wesentliche Rechtsakte zur Reform des europäi­schen Datenschutzrechts verabschiedet.

Mit der seit dem 25.05.2018 anzuwendenden DSGVO hat sich das Datenschutzrecht in den Mitgliedstaaten der EU in seiner Struktur grundlegend ge­än­dert. Mit ihr soll den Herausforde­rungen durch die Globalisierung und durch techni­sche Entwicklungen Rechnung getragen werden. Die DSGVO schreibt im Wesentli­chen die bisherigen datenschutz­rechtlichen Grund­prinzipien fort und entwickelt sie weiter.

Bei der Datenverarbeitung sind insbesondere die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Zweckbindung und der Datenminimierung zu beachten.

Mit der DSGVO wurden die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen ge­stärkt und den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen diverse Pflichten auferlegt, insbe­sondere Informationspflichten.

Die DSGVO ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU anzuwenden. Landes- und bun­des­rechtliche Regelungen dürfen daneben nur im Rahmen der europäischen Vorgaben be­ste­hen.

Die JI-Richtlinie bedarf der Umsetzung in nationales Recht. Sie regelt den Schutz natürli­cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Be­hörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung.


Datenschutz im öffentlichen Bereich

Im öffentlichen Bereich wirkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehr­recht gegenüber staatlichen Stellen und bietet Schutz vor unzulässiger Datenverarbeitung durch diese Stellen.

Ergänzend zur DSGVO wird es hinsichtlich der Da­tenverarbeitung im Bereich der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Niedersachsen vor allem durch das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) - dort im 1. und 3. Teil - gewährleis­tet.

Die JI-Richtlinie wird im 2. Teil des NDSG sowie im Fachrecht umgesetzt.

Das NDSG beinhaltet darüber hinaus datenschutzrechtliche Regelungen für Bereiche, die weder der DSGVO noch der JI-RL unterfallen.

Für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Bundes sind die Vorschriften des Bundes­datenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten, die im Bereich der DSGVO wiederum nur einen ergänzenden Cha­rakter haben.


Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich

Für private Stellen, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, aber auch z. B. Vereine, ist – ebenfalls ergänzend zur DSGVO - das Bundesdatenschutzge­setz (BDSG) die wesentliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.

Sowohl für den öffentlichen als auch für den nicht öffentlichen Bereich bestehen im nationa­len Recht neben dem NDSG und dem BDSG zahlreiche bereichsspezifi­sche datenschutz­rechtliche Regelungen, die Vorrang gegenüber allgemeinen Datenschutz­vorschriften haben.

Landesbeauftragte für den Datenschutz

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) kontrolliert, ob die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Die LfD ist als unabhängige oberste Landesbehörde nur an Recht und Gesetz gebunden und unterliegt kei­ner staatlichen Aufsicht.

Jede Person, die sich durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rech­ten verletzt fühlt, kann sich in dieser Angelegenheit an die LfD wenden. Die Adresse der LfD lautet

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover

Sie können auch eine E-Mail an die Adresse poststelle@lfd.niedersachsen.de senden oder unter der Telefonnr. 0511/120-4500 anrufen.

Die LfD sensibilisiert darüber hinaus öffentliche und private Stellen im Umgang mit personen­bezogenen Daten und klärt bei Fragen zu Datenverarbeitungen auf. Hierzu sind auf ihrer Homepage diverse Informationen und Orien­tierungshil­fen zu besonderen Themen veröffent­licht: www.lfd.niedersachsen.de

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nimmt im Bereich des Daten­schutzes Aufgaben im Zusammenhang mit der Gesetzgebung wahr. Es ist zuständig für das NDSG und wirkt an – auch fachspezifischen - Datenschutzregelungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene mit. Es ist auch zuständig für datenschutzrechtliche Grundsatzfragen.

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