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Wiedergutmachungsrecht

Personen, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sind und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in ihrem beruflichen oder in wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben, und die ihnen Gleichgestellten erhalten – wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen - einmalige oder laufende Leistungen aufgrund des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG).

Darüber hinaus können Personen, die durch nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen verfolgt worden sind, und deren mitbetroffene Angehörige im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe der erlassenen Richtlinien Leistungen aus dem Niedersächsischen Härtefonds für Hilfen an Verfolgte des NS-Regimes in besonderen Notlagen erhalten.

Zuständig für die Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und des Härtefonds ist das

Nds. Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV)
Referat 12 - Servicestelle Recht, Öffentlichkeitsarbeit, Wiedergutmachung, Beihilfe -
Auestraße 14
30449 Hannover
Telefon: 0511/ 925-0

www.nlbv.niedersachsen.de

Mit der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" haben die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen ein Zeichen ihrer historischen und moralischen Verantwortung für diese Geschehnisse gesetzt und die bisherigen Regelungen zur Wiedergutmachung ergänzt. Ziel der Stiftung ist es, Zwangsarbeitern und anderen NS-Opfern schnell finanzielle Leistungen zu gewähren. Leistungen werden auch für Personenschäden, z.B. aufgrund medizinischer Experimente, gewährt. Auch Vermögensschäden sollen berücksichtigt werden, soweit deutsche Unternehmen daran wesentlich, direkt und schadensursächlich beteiligt waren und die Geschädigten keine staatliche Entschädigung erhalten haben oder hätten beantragen können.

Die bis zum 31. Dezember 2001 (Ausschlussfrist) gestellten Anträge werden unmittelbar durch die Partnerorganisationen bearbeitet. Eine Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden ist insoweit nicht gegeben.

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