Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts
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Disziplinarrecht
Das Disziplinarrecht hat den Zweck, schuldhafte Pflichtverletzungen von Beamtinnen und Beamten zu verfolgen. Die vorgesehenen Maßregelungen sollen mahnen und vorbeugen, bieten aber auch die Möglichkeit Personen aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, die das Ansehen des Berufsbeamtentums in nicht tragbarer Weise verletzt haben. Der Bund und die Länder haben dazu Disziplinargesetze verabschiedet, die die Disziplinarmaßnahmen und Verfahrensregelungen festlegen. In Niedersachsen fand die Niedersächsische Disziplinarordnung in der Fassung vom 7. September 1982 (mit verschiedenen Änderungen) bis zum 31.12.2005 Anwendung.
Dieses Disziplinarrecht ist nach allgemeiner Auffassung veraltet und dringend reformbedürftig geworden. Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Disziplinarneuordnungsgesetz im Oktober 2005 verabschiedet. Es ist veröffentlicht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Seite 296. Das > Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts trat am 01.01.2006 in Kraft.
Inhaltliche Schwerpunkte des neuen Disziplinargesetzes (NDiszG) sind:
- Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsgerichtsordnung werden als ergänzende Verfahrensordnungen anstelle der Strafprozessordnung zur Anwendung kommen
- Einführung verfahrensbeschleunigender Fristen
- Einheitliches Ermittlungsverfahren
- Verlagerung von Zuständigkeiten
Durch Verordnung können die Ministerien für ihren Geschäftsbereich die zuständigen Disziplinarbehörden bestimmen. Folgende Zuständigkeitsverordnungen sind veröffentlicht:
- Ministerium für Inneres und Sport
- Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
- Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Kultusministerium
- Finanzministerium
- Justizministerium
- Ministerium für Wissenschaft und Kultur
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
- Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Kilmaschutz
- Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung
Für den Geschäftsbereich der StK existiert derzeit keine Zuständigkeitsverordnung auf Grundlage des § 75 NDiszG.
Die im § 3 NDiszG genannten bundesrechtlichen Vorschriften sind in folgender Fassung anzuwenden:
Gerichtskostengesetz
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Viertes Buch des Sozialgesetzbuches
(PDF, 0,47 MB)
Strafprozessordnung
(PDF, 0,91 MB)