Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben.
Kommunale Finanzen
Kommunale Finanzen
Kommunale Abgaben in Niedersachsen
Die niedersächsischen Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise sowie die Region Hannover (Kommunen) sind berechtigt, Steuern, Gebühren und Beiträge zu erheben. Voraussetzung für die Erhebung von Abgaben ist stets eine rechtmäßige Satzung der jeweiligen Kommune, die entweder aufgrund des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) oder aufgrund anderer Bundes- oder Landesgesetze erlassen wird.
Steuern
Die niedersächsischen Gemeinden und Landkreise können Steuern erheben. Zu den Steuern zählen neben den Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) auch die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (z. B. Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer oder die Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben – sog. „Bettensteuer“).
Die erhebungsberechtigten Kommunen entscheiden eigenständig im Rahmen ihrer Finanzhoheit, die sich aus der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bzw. Art. 57 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung ableitet, welche örtlichen Aufwandsteuern sie erheben. So haben sich viele Gemeinden z. B. für die Erhebung einer Hundesteuer entschieden, während die Zweitwohnungs- oder Bettensteuer derzeit nur von wenigen Gemeinden erhoben wird. In Niedersachsen gibt es zudem Regelungen, wonach bestimmte Steuern nur von bestimmten Arten von Kommunen erhoben werden dürfen. So kann die Vergnügungssteuer z. B. nur von Gemeinden erhoben werden, wohingegen die Jagdsteuer nur durch die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte erhoben werden kann.
Die Erhebung von Steuern dient primär der Beschaffung kommunaler Einnahmen. Mit ihnen sollen den Kommunen die erforderlichen Finanzmittel für die Erledigung aller ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Daher dienen die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen, sodass beispielsweise der Ertrag aus der Hundesteuer nicht nur zweckgebunden für die Reinhaltung der Straßen und Plätze von Hundeexkrementen eingesetzt werden muss, sondern auch allgemein für den Haushalt der Kommune verwendet werden darf.
Gebühren
Verwaltungsgebühren werden als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten erhoben.
Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben, sofern sich die Kommune nicht für die Erhebung privatrechtlicher Entgelte entschieden hat. Öffentliche Einrichtungen sind z. B. die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung (Klärwerke, Abwasserkanäle) oder der Abfallbeseitigung (Hausmüllverbrennungsanlage, Deponie). Ihre Unterhaltung ist umfangreich und kostspielig. Daher werden die Einwohnerinnen und Einwohner, die diese Einrichtungen nutzen, grundsätzlich über die Erhebung von Gebühren (Abwasser- und Abfallgebühren) an den Kosten beteiligt.
Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von anderen öffentlichen Einrichtungen, für deren Inanspruchnahme ebenfalls Benutzungsgebühren erhoben werden – beispielsweise die Frischwasserversorgung, Friedhöfe, Frei- oder Hallenbäder, Theater oder Museen.
Beiträge
Die Kommunen können Beiträge zur Abdeckung ihrer Investitionskosten für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben. Hierunter fallen z. B. Straßenausbaubeiträge oder wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen, wenn abgängige Straßen, Straßenentwässerungsanlagen oder die Straßenbeleuchtung wiederhergestellt bzw. erneuert werden müssen. Abwasserbeiträge, auch Kanalbaubeiträge genannt, können für die Herstellung und Anschaffung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen erhoben werden.
Darüber hinaus ermächtigt das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz u. a. Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, Tourismus- bzw. Gästebeiträge zu erheben:
Tourismusbeiträge können die Gemeinden von selbstständig tätigen Personen und von Unternehmen erheben, die wirtschaftlich durch den Tourismus profitieren. Die Erträge aus dem Tourismusbeitrag dürfen nur zweckgebunden zur Finanzierung und Unterhaltung der gemeindlichen Tourismuseinrichtungen sowie zur Tourismusförderung verwendet werden.
Gästebeiträge (ehem. „Kurtaxe“) können die Gemeinden von Personen erheben, die im Tourismusgebiet übernachten und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme touristischer Angebote haben. Die Erträge aus dem Gästebeitrag dürfen ebenfalls nur zweckgebunden zur Finanzierung und Unterhaltung der gemeindlichen Tourismuseinrichtungen und für Tourismusveranstaltungen verwendet werden.
Alternativ haben die Gemeinden die Möglichkeit, eine sog. „Bettensteuer“ zu erheben. Die Erträge aus dieser örtlichen Aufwandsteuer fließen in den Gesamthaushalt der Gemeinde und werden zweckunabhängig zur Aufgabenwahrnehmung als sog. „allgemeine Deckungsmittel“ verwendet.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Tourismus in Niedersachsen und zu dessen Finanzierung sind auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung zu finden.
Kommunaler Finanzausgleich in Niedersachsen
Bei der überwiegenden Zahl der kommunalen Gebietskörperschaften reichen die Erträge aus öffentlich-rechtlichen (Steuern, Gebühren, Beiträge) und privatrechtlichen Quellen nicht aus, um die notwendigen Aufwendungen zu decken. Daher sind ergänzende Systeme notwendig, diese Träger öffentlicher Aufgaben mit ausreichenden Mitteln auszustatten. Eines dieser Systeme ist der kommunale Finanzausgleich.
Die Details dieses übergemeindlichen Finanzausgleiches werden durch das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG) und das Niedersächsische Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (NFVG) bestimmt. Während das NFVG die Höhe des im kommunalen Finanzausgleich zu verteilenden Betrages bestimmt und dem Geschäftsbereich des Finanzministerium zuzuordnen ist, enthält das dem Innenministerium zuzurechnende NFAG Regelungen, wie die im NFVG bereitgestellten Mittel unter den Gemeinden und Landkreisen aufgeteilt werden.
Der im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu verteilende Betrag, die sogenannte Zuweisungsmasse, wird aus den Anteilen zahlreicher dem Land zustehender Steuern und Einnahmen ermittelt. Mit Hilfe der Steuerverbundquote wird bestimmt, mit welchem Anteil am anrechenbaren Gesamteinkommen des Landes die Kommunen beteiligt werden (zur Zeit 15,50 %, ca. 5,5 Mrd EURO). Da es hier um einen sehr hohen Einzelbetrag geht, ist die Steuerverbundquote häufig das Ziel politischer Auseinandersetzungen.
Der Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleiches lassen sich in drei Arten aufteilen:
Die größte Summe und damit auch der bedeutendste Teil des Finanzausgleichs entfällt auf die Schlüsselzuweisungen. Schlüsselzuweisungen werden finanzkraftabhängig verteilt, d.h. Kommunen mit niedrigen eigenen Steuereinnahmen erhalten höhere Schlüsselzuweisungen als solche mit hohen eigenen Steuereinnahmen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Abstand der den Kommunen pro Einwohner insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel zwischen den Körperschaften nicht zu groß wird. Damit soll auf eine Gleichheit der Lebensverhältnisse in Niedersachsen hingewirkt werden. Als Grundsatz gilt, dass der Unterschied zwischen Bedarf und Steuerkraft zu 75 % durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen wird. Ist die Steuerkraft hingegen höher als der Bedarf, wird der überschießende Betrag mit der sogenannten Finanzausgleichsumlage zu einem Fünftel abgeschöpft und in die Zuweisungsmasse einbezogen.
Der zweitgrößte Posten entfällt auf die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Aufgaben, die eigentlich dem Staat obliegen, kann das Land zur Ausführung an die Kommunen übertragen. Für die bei der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten anfallenden Kosten muss das Land einen finanziellen Ausgleich leisten.
Den dritten und kleinsten Teil bilden die Bedarfszuweisungen. Sie können in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen einer antragsbezogenen Einzelfallprüfung gewährt werden; sie dienen der Abdeckung von Fehlbeträgen oder auch der Finanzierung von Investitionen.
Überprüfung des kommunalen Finanzausgleichs 2024
Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs ist die Landesregierung verpflichtet, in regelmäßigen Abständen den Kommunalen Finanzausgleich (KFA) zu überprüfen. Im Koalitionsvertrag der Landesregierung ist dieser Auftrag insofern konkretisiert worden, als eine Begutachtung des horizontalen KFA durch eine Expertenkommission beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) erfolgen solle.
Diese Expertenkommission wurde im Frühjahr 2023 vom MI eingesetzt. Der Kommission gehören auch Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen und ein externer Wissenschaftler an. Im Sommer 2023 wurde dann dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik der Begutachtungsauftrag erteilt mit der Maßgabe, bei der Überprüfung der horizontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs die Expertise der Kommissionsmitglieder einzubeziehen.
Untersucht werden sollte unter anderem, ob demografische Veränderungen, die Berücksichtigung der Einwohnerzahl oder das Aufteilungsverhältnis der Schlüsselzuweisungen auf die Kreis- und Gemeindeebne bei der Verteilung von Mitteln aus dem kommunalen Finanzausgleich gegenwärtig korrekt berücksichtigt werden.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass kein grundlegender Anpassungsbedarf an dem aktuell praktizierten Ausgleichssystem besteht. Auch vor dem Hintergrund geprüfter Alternativen wurde es finanzwissenschaftlich als eine schlanke und funktionierende Ausgleichsystematik bestätigt. Allerdings weist das Gutachten auf einige verfassungsrechtlich erforderliche Anpassungen von Verteilparametern vornehmen hin. Erforderlich sei beispielsweise eine Neuberechnung der Aufteilung der Schlüsselzuweisungsmasse zwischen der Gemeinde- und der Kreisebene.
Das aktuelle Gutachten zur Überprüfung des horizontalen kommunalen Finanzausgleichs in Niedersachsen steht auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
Zur Vertiefung
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) veröffentlicht jährlich einen Fachbeitrag zum kommunalen Finanzausgleich des laufenden Jahres. Diese Fachbeiträge stellen in übersichtlichen Diagrammen und detaillierten Darstellungen die jährlichen Festsetzungen des vorgenommenen Finanzausgleichs dar, erläutern Hintergründe und die Ergebnisse und geben auch Auskunft über die Einzelergebnisse bei der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden. Die Fachbeiträge des LSN sind bis einschließlich Juni 2023 in den Statistischen Monatsheften Niedersachsen erschienen. Seitdem werden sie im Online-Magazin "Statistisch gesehen" publiziert.
Die veröffentlichten Fachbeiträge stehen kostenfrei auf der Webseite des LSN im Themenbereich Finanzen, Steuern, Personal - Kommunaler Finanzausgleich - zum Download zur Verfügung.
Gemeinden und Landkreise erhalten Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG).
Die Höhe der Steuerverbundquote und weitere Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs sind im Niedersächsischen Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (NFVG) geregelt. Dieses Gesetz liegt in der Zuständigkeit des Finanzministeriums.
Detaillierte Erläuterungen und Ausführungen zum kommunalen Finanzausgleich eines Jahres findet man in den Fachbeiträgen zum kommunalen Finanzausgleich des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN).
Gutachten im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom Oktober 2024
(0,97 MB)
Artikel-Informationen
erstellt am:
18.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
05.03.2025