Verwaltungsvollstreckungsrecht
Was bedeutet Verwaltungsvollstreckungsrecht?
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können Behörden die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Bürgerinnen oder Bürger sowie die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sonstiger Rechtssubjekte mittels eines besonderen Vollstreckungsverfahrens durchsetzen.
Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterscheidet sich im Wesentlichen vom privatrechtlichen Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung dadurch, dass sich die öffentliche Verwaltung anders als die Bürgerinnen und Bürger nicht der Gerichte oder besonderer Vollstreckungsorgane zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedienen muss. Die Behörde kann vielmehr auf Grundlage des Verwaltungsaktes eine Forderung oder Verpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften selbst durchsetzen. Der Verwaltungsakt ersetzt dabei den gerichtlichen Titel (Privileg der Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung). Damit wird der Verwaltungsakt auch zum Zentralbegriff des Verwaltungsvollstreckungsrechts, denn nur wenn und soweit die Verwaltung befugt ist, in dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt zu handeln, kommt auch eine verwaltungsrechtliche Vollstreckung in Betracht. Fehlt es im konkreten Fall an dieser Befugnis und kann die Verwaltung auch nicht aufgrund und aus einer anderen gesetzlich geregelten Vollstreckungsurkunde vollstrecken, dann muss sie in der Regel wie jede Bürgerin oder jeder Bürger die Gerichte anrufen, ein vollstreckbares Urteil erwirken und die Vollstreckung dieses Titels veranlassen.
Welche Regelungen gelten in Niedersachsen?Grundlage der Verwaltungsvollstreckung in Niedersachsen ist das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Der Gesetzgeber hat es an einigen Stellen der Landesregierung überlassen, weitere und nähere Regelungen bei der Vollstreckung von Geldforderungen durch Verordnung zu regeln. Dies hat die Landesregierung in der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG) getan.
Die Gebühren, die für Amtshandlungen nach dem Ersten Teil des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anfallen, hat das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in der Kostenverordnung für die Verwaltungsvollstreckung von Geldforderungen (Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung - VwVKostVO) geregelt.