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Feiertagsrecht

Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) geschützt.

Staatlich anerkannt sind in Niedersachsen folgende Feiertage:

a) Neujahrstag,
b) Karfreitag,
c) Ostermontag,
d) der 1. Mai,
e) Himmelfahrtstag,
f) Pfingstmontag,
g) der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
h) der 31. Oktober, als Reformationstag,
i) 1. Weihnachtstag,
j) 2. Weihnachtstag.

Der 31. Oktober wurde als Reformationstag durch Änderungsgesetz vom 22. Juni 2018 neu als staatlich anerkannter Feiertag in das NFeiertagsG aufgenommen.


Nach § 4 Abs. 1 NFeiertagsG sind öffentlich bemerkbare Handlungen verboten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen. Diese Regelung konkretisiert den verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen. Sie bezweckt nicht nur die Abwehr von Störungen der Religionsausübung. Geschützt wird vielmehr umfassend die Institution des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass alle Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicherweise nur an Werktagen stattfinden, mit dem Charakter des Sonntags als „Nicht-Werktag“ unvereinbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Handlungen im Einzelfall sozial billigenswerten und förderungswürdigen Zwecken dienen und sich in ihre Umgebung störungsfrei einordnen oder ob Unbeteiligte, die sie wahrnehmen, sie nicht als Verletzung der Arbeits- und Sonntagsruhe empfinden. Erreicht werden soll - über die Vermeidung von Alltagslärm hinaus - eine im öffentlichen Leben spürbare Unterbrechung des werktäglichen Arbeitsprozesses.

Daneben sind die „stillen Feiertage“ – Karfreitag, der zweite Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) – besonders geschützt.

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