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Personalvertretungsrecht

Die Personalvertretung in den Verwaltungen und Gerichten des Landes, den Verwaltungen der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, regelt das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG).

Personalvertretungen spielen eine wichtige Rolle bei der Organisation und Durchführung der Aufgaben und für die Artikulation und Einbeziehung der Interessen der Beschäftigten.

Am 01.07.2023 ist die Weiterentwicklung des NPersVG insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung in Kraft getreten. So wurden die guten Erfahrungen mit Personalratssitzungen als Videokonferenzen während der COVID-19-Pandemie in allgemeine Regelungen umgesetzt. Darüber hinaus wurde für unstreitige Angelegenheiten ohne Erörterungsbedarf die Möglichkeit der Beschlussfassung der Personalräte im Umlaufverfahren eröffnet. Des Weiteren wurde zur digitalen Übermittlung im Beteiligungsverfahren eine technikneutrale Regelung geschaffen. Zudem ist eine Klarstellung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Dienststelle nach der Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Personalrat erfolgt. Mit dieser Änderung liegen zeitgemäße Grundlagen vor, die die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Personalvertretungen stärken, den Zeitaufwand senken und die Kommunikation zwischen Dienststelle und Personalvertretung vereinfachen und verkürzen.

Mit der Modernisierung des NPersVG durch das Gesetz vom 15. Dezember 2015 sind die Mitbestimmungsrechte und die vertrauensvolle Zusammenarbeit weiter gestärkt worden.

  • So wird die Einrichtung eines Wirtschaftsausschuss (§ 60 a) ermöglicht zur Information und Beratung über wirtschaftliche Angelegenheiten, wie z. B. bedeutende Investitionen oder dauerhafte Privatisierungen.
  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden gestärkt, in dem ihre Mitgliederzahlen erhöht (§ 51 Abs. 1) und eine Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung (§ 56 a) auf Ebene der Gesamtpersonalräte geschaffen wird.
  • Neue Mitbestimmungsmöglichkeiten bestehen unter anderem bei

    • der Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien und Personalentwicklungskonzepten (§ 65 Abs. 1 Nrn. 29 und 30, Abs. 2 Nr. 22),
    • der Ablehnung von Erholungs- und Sonderurlaub (§ 65 Abs. 1 Nr. 21, Abs. 2 Nr. 17),
    • der Einführung von Telearbeit in den Dienststellen (§ 67 Nr. Abs. 1 Nr. 10) sowie der Ablehnung von Anträgen auf Telearbeit (§ 65 Abs. 1 Nr. 26, Abs. 2 Nr. 20),
    • den Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung (§ 67 Abs. 1 Nr. 12) und
    • der Befristung von Arbeitsverträgen (§ 65 Abs. 2 Nr. 4, § 105 Abs. 5). Hierbei wird erstmals eine Befristungskontrolle des Personalrats eingeführt.
  • In Sonderbereichen werden die bisherigen Ausnahmen von der Mitbestimmung reduziert. Hiervon profitieren insbesondere Beschäftigte bei Sparkassen und öffentlich-rechtlichen Versicherungen (§ 109) sowie überwiegend künstlerisch oder wissenschaftlich Tätige an Hochschulen (bisher § 65 Abs. 3 Nr. 3).
  • Im Schulbereich entfallen für die Stufenvertretungen die Fachgruppen nach Schulformen (bisher § 93). Im gesamten NPersVG gibt es jetzt nur zwei statusbezogene Gruppen: Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Diese Reform konnte auf ein modernes Personalvertretungsgesetz aufbauen, weil Niedersachsen bereits 1994 zukunftsweisende Elemente eingeführt hat:

  • Den Personalräten ist in einer Generalklausel eine Allzuständigkeit in der Form der Mitbestimmung bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen eingeräumt worden (§ 64 Abs. 1). Um die Anwendung der Generalklausel in der Praxis zu erleichtern, sind die wichtigsten Fälle der Mitbestimmung in Anwendungskatalogen (§§ 65 bis 67) eindeutig festgelegt worden. Die Kataloge entfalten zugleich eine Sperrwirkung gegenüber einer unbegrenzten, die Effektivität der Verwaltung beeinträchtigenden Mitbestimmung auf der Grundlage der Generalklausel (§ 64 Abs. 3).
  • Die Beteiligungsrechte der Gewerkschaften sind durch die Einführung eines Vereinbarungsrechts für ressortübergreifende allgemeine Regelungen in Mitbestimmungsangelegenheiten erweitert worden (§ 81). Dieses Vereinbarungsrecht hat sich als konsensbildendes Instrument vielfach bewährt.
  • Zur Verbesserung der Wahrnehmung der Belange der Frauen in der Verwaltung ist für die Wahl der Personalräte die Berücksichtigung von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten vorgeschrieben worden (§ 15).

Mit dem Änderungsgesetz vom 12. November 1997 ist Niedersachsen als erstes Bundesland den Forderungen der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1995 zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holsteins nach einer demokratiekonformen Ausgestaltung der Mitbestimmung und der Gewährleistung einer effektiven Staatsverwaltung nachgekommen. Niedersachsen hat aber auch bei der Anpassung an seinem innovativen Weg zur Regelung des Personalvertretungsrechts festgehalten.

  • Das Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle ist neu geregelt worden (§ 72 Abs. 4 und 5). Die Einigungsstelle darf eine verbindliche Entscheidung nur noch bei den sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen (§ 66) treffen. Bei allen personellen Maßnahmen (§ 65 Abs. 1 und 2) und bei organisatorischen Maßnahmen (§ 67) hat die Entscheidung der Einigungsstelle lediglich empfehlenden Charakter.
  • Die Verfahrenswege sind verkürzt worden. Obliegt das Letztentscheidungsrecht nicht der Einigungsstelle, dann entscheidet nicht mehr die Landesregierung sondern die zuständige oberste Dienstbehörde (§ 72 Abs. 4). An die Stelle der obersten Dienstbehörde traten die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektion (heute: Landesschulbehörde, Oberfinanzdirektion und Polizeibehörden mit Bezirkspersonalräten) für Maßnahmen, für die sie entscheidungsbefugt sind (§ 72 a).
  • Auch die wirtschaftliche Mitbestimmung der Beschäftigten bei wirtschaftlichen Einrichtungen der öffentlichen Hand (z.B. Sparkassen) ist im notwendigen Umfang demokratiekonform geändert worden (§ 110 Abs. 3 und 4). An der Wahl durch die Beschäftigten ist festgehalten worden, die Wahl bedarf aber jetzt der Bestätigung durch das zuständige Organ oder Gremium, das demokratisch legitimiert ist.

Mit dem Änderungsgesetz vom 7. Dezember 2006 ist das NPersVG an die neuen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) angepasst worden. Die bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiterinnen und Arbeiter sind in einer Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengeführt worden. Gleichzeitig ist ein besonderer kommunaler Abschnitt (§§ 107 bis 107 f) mit Verkürzung des Verfahrens bei Nichteinigung (§ 107 b) aufgenommen worden.

Mit Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2009 sind die bisher unmittelbar für die Länder geltenden Regelungen des § 108 Abs. 1 und des § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) ins Landesrecht übernommen worden. Die Bestimmungen zur Unfallfürsorge (§ 109 BPersVG) enthält der neue § 9a NPersVG. Die Regelungen des § 108 Abs. 1 BPersVG zur außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen sind in § 41 Abs. 4 NPersVG aufgenommen worden. Die Vorschrift des § 108 Abs. 2 BPersVG bleibt aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Kündigungsschutz auch weiterhin als Bundesrecht bestehen (§ 41 Abs. 4 Satz 4 NPersVG). Das Benachteiligungs-/Begünstigungsverbot (§ 107 BPersVG) ist in § 41 Abs. 1 NPersVG geregelt.

Das Nähere zur Durchführung der Wahlen regeln die Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV) und die Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ). Die Mustervordrucke für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Personalvertretungen sind mit RdErl. d. MI vom 24. Juli 2007 (Nds. MBl. S. 816) bekannt gegeben worden.

Zur Sicherstellung und Erleichterung der Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften wurde aufgrund des § 117 Abs. 1 NPersVG die Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 4. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 355) erlassen.

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