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Rückführung

Ausländische Staatsangehörige, denen nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, sind verpflichtet, die Bundesrepublik zu verlassen. Dies betrifft

  • Asylsuchende, deren Antrag auf Schutzanerkennung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt wurde,
  • Asylsuchende, die auf Grundlage der Dublin III-Verordnung in den EU-Staat überstellt werden, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
  • ausländische Staatsangehörige, die unerlaubt eingereist sind und sich illegal im Bundesgebiet aufhalten,
  • ausländische Staatsangehörige, die ausgewiesen worden sind (z.B. Straftäter) und
  • ausländische Staatsangehörige, deren Aufenthaltstitel kraft Gesetzes erloschen ist, durch die Ausländerbehörde aufgehoben wurde oder nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verlängert werden konnte.

Zur selbstbestimmten Rückkehr in ihr Heimatland wird ausreisepflichtigen Personen eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Sollten sie ihrer Ausreiseverpflichtung allerdings nicht innerhalb der Ausreisefrist nachkommen, haben die Ausländerbehörden die gesetzliche Verpflichtung, den Aufenthalt durch eine zwangsweise Rückführung (Abschiebung) zu beenden. Besteht der begründete Verdacht, dass sich der Ausländer der Rückführung entziehen wird, kann dieser auf Grundlage aufenthaltsrechtlicher Vorschriften zur Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Haft genommen werden.

Im Zuge der Vorbereitung einer Aufenthaltsbeendigung ist durch die Ausländerbehörde zu prüfen, ob dem Vollzug der Rückführung rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die ggfs. zur vorübergehenden oder dauerhaften Aussetzung der Maßnahmen führen könnten.

In vielen Fällen stehen einer Rückführung praktische Hindernisse entgegen. Viele ausreisepflichtige Personen besitzen keine Ausweispapiere, so dass zunächst eine Klärung der Staatsangehörigkeit und eine Beschaffung von Passersatzpapieren notwendig sind. Dabei sind die zuständigen Behörden auf die Kooperationsbereitschaft der jeweiligen Herkunftsländer angewiesen. Eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern ist ein entscheidender Faktor, um effiziente Verfahren zur Identifizierung der ausreisepflichtigen Personen zu etablieren und die Ausstellung von Reisepapieren zu beschleunigen.

In Fällen, in denen der Vollzug einer Rückführung vorübergehend nicht möglich ist, wird der Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in diesem Zeitraum geduldet.

Der Vollzug einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch eine Rückführung führt dazu, dass der Ausländerin oder dem Ausländer ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot auferlegt wird.
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