Kommunale Stiftungen
Kommunale Stiftungen in Niedersachsen werden danach unterschieden, ob sie rechtlich selbstständig oder nicht rechtsfähig sind.
Rechtlich selbstständige kommunale Stiftungen zeichnet aus, dass ihr Zweck im Aufgabenbereich einer kommunalen Körperschaft liegt und sie zu 100% durch die kommunalen Organe dieser Körperschaft verwaltet werden (§ 12 Absatz 1 des Niedersächsisches Stiftungsgesetzes [NStiftG] und § 135 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes [NKomVG]). Für rechtlich selbstständige kommunale Stiftungen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 bis 88 BGB), das Niedersächsische Stiftungsgesetz (NStiftG) und insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwaltung auch die Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Bei der Errichtung von rechtlich selbstständigen kommunalen Stiftungen ist von der Stiftungsaufsicht, die durch die Ämter für regionale Landesentwicklung wahrgenommen wird, regelmäßig die Kommunalaufsicht zu beteiligen. Verschiedene Maßnahmen der Stiftung wie Satzungsänderung, Zu- und Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung und Zweckänderung bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Weiter wird zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen kommunalen Stiftungen unterschieden. Unter öffentlich-rechtlichen Stiftungen werden juristische Personen des öffentlichen Rechts verstanden, die als Teil des öffentlich-rechtlichen Verwaltungssystems öffentliche Aufgaben erfüllen. Alle Stiftungen, die keinen öffentlich-rechtlichen Charakter haben, sind, wie die meisten kommunalen Stiftungen in Niedersachsen, privatrechtlicher Natur.
Weitergehende Hinweise zum Stiftungsrecht finden Sie hier.