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Allgemeines Beamtenrecht

Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden im Beamtenstatusgesetz des Bundes (BeamtStG) sowie ergänzend dazu im Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) geregelt. Mit dem BeamtStG werden zur Gewährleistung der erforderlichen Einheit des Dienstrechts und zur Sicherstellung der bundesweiten Mobilität die beamtenrechtlichen Grundstrukturen festgelegt und die wesentlichen Statusrechte und –pflichten der Beamtinnen und Beamten normiert. Dazu gehören:

  • Wesen, Voraussetzungen, Rechtsform der Begründung, Arten, Dauer sowie Nichtigkeits- und Rücknahmegründe des Beamtenverhältnisses,
  • Abordnungen und Versetzungen der Beamtinnen und Beamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und den Ländern, Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen und länderübergreifende Umbildungen von Körperschaften,
  • Voraussetzungen und Formen der Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  • Statusprägende Pflichten der Beamtinnen und Beamten und Folgen der Nichterfüllung,
  • Wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten,
  • Bestimmung der Dienstherrnfähigkeit,
  • Spannungs- und Verteidigungsfall und
  • Verwendungen im Ausland.

Ergänzend zu den Regelungen des BeamtStG enthält das NBG Bestimmungen für die Bereiche, in denen das BeamtStG keine Regelung (z.B. Arbeitszeit, Altersgrenze, Teilzeitbeschäftigung) oder keine abschließende Regelung (z.B. Nebentätigkeit, Personalaktenrecht) getroffen hat oder den Landesgesetzgeber im Einzelfall ausdrücklich zu entsprechenden Regelungen ermächtigt. Weiter trifft das NBG Regelungen zur Festlegung von Verfahren, Fristen und Zuständigkeiten (z.B. bei Entlassung und Dienstunfähigkeit). Auch enthält es weiterhin Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen (z.B. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes, des Justizvollzugs oder des Schuldienstes).

Die Vorschriften des NBG gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und das Niedersächsische Richtergesetz nichts anderes bestimmen. Das NBG gilt auch für das beamtete Hochschulpersonal, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt.

Im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts liegt die Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform bei den Ländern. Zur Vermeidung von Regelungslücken ist jedoch bestimmt worden, dass das bisherige Bundesrecht (Bundesbesoldungsgesetz und Beamtenversorgungsgesetz) bis zur Ersetzung durch landesrechtliche Vorschriften fort gilt (Art. 125 a GG). Mit Inkrafttreten des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) und des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) wurden die bundesrechtlichen Regelungen ersetzt. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten fallen in Niedersachsen in den Ressortbereich des Niedersächsischen Finanzministeriums.

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