
Konsularwesen
Im Rahmen der Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für den internationalen Rechtsverkehr sind u. a. Echtheit der Unterschriften, Berechtigung der Unterzeichner sowie Echtheit der Dienstsiegel der ausstellenden Behörde zu prüfen und zu bestätigen, bevor die Urkunden den ausländischen Behörden vorgelegt werden.
Private Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, können nicht beglaubigt werden. Gleiches gilt für die Übersetzung von öffentlichen Urkunden sofern diese nicht von einer allgemein beeidigten Dolmetscherin / einem allgemein beeidigten Dolmetscher ausgestellt wurden.
Eine öffentliche Beglaubigung einer privaten Urkunde gem. § 129 BGB stellt jedoch eine öffentliche Urkunde dar.
Die Beglaubigung erfolgt als Apostille oder Legalisation.
Für die Beglaubigung öffentlicher Urkunden für den Gebrauch im Ausland sind in Niedersachsen seit 01.01.2011 die Polizeidirektionen zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat.
Die Besuchsanschriften lauten: |
Zuständigkeitsbereiche |
Polizeidirektion Braunschweig |
Städte: Braunschweig, Goslar, Salzgitter, Wolfsburg |
Polizeidirektion Göttingen |
Städte: Göttingen, Hameln, Hildesheim |
Polizeidirektion Hannover Eingang Polizeistation Schützenplatz Raum 12 / 13 EG |
Stadt: Landeshauptstadt Hannover |
Polizeidirektion Lüneburg |
Städte: Celle, Lüneburg |
Polizeidirektion Oldenburg |
Städte: Cuxhaven, Delmenhorst, Oldenburg, Wilhelmshaven |
Polizeidirektion Osnabrück |
Städte: Emden, Lingen, Osnabrück |