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Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheid

Die Artikel 47 (Volksinitiative), 48 (Volksbegehren) und 49 (Volksentscheid) der Niedersächsischen Verfassung ermöglichen den niedersächsischen Bürgerinnen und Bürgern eine unmittelbare Beteiligung an demokratischen Vorgängen. Sie können durch die Abstimmungsinstrumente "Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" bestimmen, dass sich der Niedersächsische Landtag mit gewissen Sachthemen beschäftigen oder über Gesetzentwürfe beschließen muss oder sie können selbst abschließend über durch Volksbegehren eingebrachte Gesetzentwürfe abstimmen.

Da die Niedersächsische Verfassung die drei Rechtsinstitute jedoch nur in groben Zügen regelt, bestimmt das Niedersächsische Volksabstimmungsgesetz die näheren Ausführungsbestimmungen.

Zuständig für das Volksabstimmungsrecht in Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Zusammen mit der Landeswahlleiterin gewährleistet es, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Informationen der Landeswahlleiterin zu Volksabstimmungen

Auf den Seiten der niedersächsischen Landeswahlleiterin finden Sie mehr Informationen zu Volksinitiaiven, Volksbegehren und Volksentscheiden.

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