Waffen- und Messerverbot in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab dem 1. April 2026 gilt in Niedersachsen ein Verbot des zugriffsbereiten Führens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenverkehr.
Das Verbot umfasst alle Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs sowie die dazugehörigen Einrichtungen, insbesondere Bahnhöfe, Bahnsteige und Haltestellen. Ziel der Regelung ist es, die Sicherheit für Fahrgäste zu erhöhen und Gefährdungssituationen vorzubeugen.
Die folgenden Fragen und Antworten geben einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, erläutern zentrale Begriffe und zeigen anhand von Beispielen, was im Alltag zu beachten ist.
Das zugriffsbereite Führen von Waffen und Messern ist im öffentlichen Personenverkehr in Niedersachsen verboten.
Dazu zählen alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Hierzu gehören insbesondere Schusswaffen sowie Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (z. B. Hieb- und Stoßwaffen).
Ebenfalls umfasst sind bestimmte gefährliche Gegenstände, die im Waffengesetz genannt sind (z. B. Springmesser oder Butterflymesser).
Weiterhin umfasst das Verbot Messer aller Art, losgelöst von der Art des Messers und der Klingenlänge, zum Beispiel auch Taschenmesser, Küchenmesser und Teppichmesser.
Reizstoffsprühgeräte gelten als Waffen, wenn sie dazu bestimmt sind, gegen Menschen eingesetzt zu werden. Pfefferspray, das ausdrücklich als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist, fällt nicht unter das Verbot.
Das Verbot gilt in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs in Niedersachsen. Dazu zählen insbesondere:
- Züge des Nahverkehrs (z. B. RE, RB, S-Bahn)
- Stadt- und Straßenbahnen
- Busse und andere Verkehrsmittel im Linienverkehr
- Anrufsammeltaxis, Anruflinientaxis und Ruftaxis
- Schiffe im Fährverkehr
Darüber hinaus gilt das Verbot auch in den dazugehörigen umschlossenen baulichen Einrichtungen, etwa:
- Bahnhofsgebäude
- Bahnsteige
- Haltestellen
- Unterführungen
Das Verbot gilt ab dem 1. April 2026 in ganz Niedersachsen.
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs kommen viele Menschen auf engem Raum zusammen. In Konfliktsituationen bestehen dort oft nur eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten.
Mit dem Verbot soll das Risiko von Gewalttaten, insbesondere unter Einsatz von Messern, reduziert und das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste gestärkt werden.
Die Regelungen im Detail
Ja, sofern das Messer nicht zugriffsbereit mitgeführt wird.
Das bedeutet: Es muss sich in einem geschlossenen Behältnis (z.B. Brotdose, Umverpackung bei neu gekauftem Messer) befinden und darf nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden.Ein Mitführen ist nur dann erlaubt, wenn das Messer nicht zugriffsbereit mitgeführt wird, beispielsweise in einem geschlossenen Behältnis (z.B. Rucksack oder Tasche).
Entscheidend ist, dass der Gegenstand nicht ohne Weiteres und nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.
Die Verwendung eines Messers in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs für einen allgemein anerkannter Zweck ist weiterhin erlaubt. Hierzu zählt z.B. das Zubereiten oder Schneiden von Lebensmitteln während der Fahrt, wie das schälen eines Apfels.
Vor und nach der Verwendung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs – für einen allgemein anerkannten Zweck – ist das Messer jedoch wieder nicht zugriffsbereit zu verstauen.Werkzeuge fallen nur unter das Verbot, wenn es sich um Messer handelt, wie z.B. ein Cuttermesser.
Auch hier gilt: Ein Transport ist erlaubt, wenn die Gegenstände nicht zugriffsbereit mitgeführt werden.
Ja. Für bestimmte berufliche Tätigkeiten können Ausnahmen gelten.
Voraussetzung ist, dass das Mitführen der Gegenstände im Zusammenhang ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Beispielhafthaft:
- Beschäftigte im Handwerk, die ein Cuttermesser im Rahmen ihrer Tätigkeit mitführen (z. B. in einer Werkzeugtasche)
- Angehörige der Feuerwehren oder der Rettungsdienste auf oder von dem Weg zum Dienst
Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Polizei können im Geltungsbereich der Verordnung Personen und mitgeführte Gegenstände kontrollieren – auch ohne konkreten Anlass.
Der Geltungsbereich umfasst alle Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs sowie die dazugehörigen Einrichtungen, insbesondere Bahnhofsgebäude, Bahnsteige, Haltestellen und Unterführungen.
Verbotene Gegenstände können sichergestellt werden.
Kontrollen können stichprobenartig erfolgen. Dabei können die zuständigen Behörden und die Polizei Personen ansprechen und mitgeführte Taschen oder Gepäckstücke überprüfen.
Im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse bedeutet dies insbesondere, dass die zuständigen Behörden und die Polizei
- die Identität einer Person feststellen kann,
- Einsicht in mitgeführte Gegenstände verlangen kann und
- bei Verdacht verbotene Gegenstände sicherstellen darf.
Ordnungsdienste der Verkehrsunternehmen können nur Maßnahmen aufgrund des Hausrechtes durchführen. Die Verordnung verleiht ihnen keine darüberhinausgehenden Befugnisse.
Sie können beispielsweise Fahrgäste ansprechen, auf das Verbot hinweisen und bei Auffälligkeiten die Polizei hinzuziehen.
Die Befugnis zu anlasslosen Kontrollen von Personen und Sachen liegt jedoch allein bei den zuständigen Behörden und der Polizei.Ein Verstoß gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Zudem können Gegenstände sichergestellt werden.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückgabe erfolgt, wird im Einzelfall geprüft.
Im Fernverkehr gelten bereits bundesweite Regelungen nach dem Waffengesetz.
Dort ist das zugriffsbereite Führen von Waffen und Messern ebenfalls verboten.
Für Fahrgäste bedeutet das:
Egal ob Nah- oder Fernverkehr – Waffen und Messer dürfen nicht griffbereit mitgeführt werden.
Ja. Das Verbot gilt unabhängig vom Alter.
Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein allgemein anerkannter Zweck für das Mitführen von Messern häufig schwerer zu begründen ist.
Eltern und Erziehungsberechtigte sollten daher darauf achten, dass Kinder und Jugendliche keine Messer oder vergleichbaren Gegenstände im öffentlichen Personenverkehr mit sich führen, sofern dies nicht unbedingt erforderlich ist.
Unabhängig davon gilt: Messer sollten – wenn überhaupt – nur verantwortungsvoll und nicht zugriffsbereit transportiert werden.
