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Befähigungsfeststellungen anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber

(§ 17 Abs. 2 NBG)


Andere Bewerberinnen und andere Bewerber

Nach § 17 Abs. 1 NBG kann in das Beamtenverhältnis auch berufen werden, wer, ohne die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben erforderlich ist. Nach Abs. 2 ist für die Feststellung der Laufbahnbefähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern der Landespersonalausschuss zuständig.

Antragsberechtigung

Die Feststellung der Befähigung ist Teil eines vom Dienstherrn betriebenen Einstellungsverfahrens. Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte stellt die Anträge die zuständige oberste Dienstbehörde und für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Dienstherr, wobei eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde beizufügen ist (§ 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung). Andere Bewerberinnen und andere Bewerber haben kein eigenes Antragsrecht.

Einstellung hat Ausnahmecharakter

Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber sind in der Regel bevorzugt einzustellen. Andere Bewerberinnen oder Bewerber können nur dann eingestellt werden, wenn dargelegt werden kann, dass trotz ernsthafter Bemühungen (in der Regel Ausschreibung) für Beamtinnen oder Beamte vorbehaltene Dienstposten nicht mit Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern besetzt werden können. Ferner kann die Feststellung der Befähigung dann getroffen werden, wenn andere Bewerberinnen oder Bewerber auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit mögliche Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerber deutlich überragen. Eine Personalplanung, bei der die Befähigungsfeststellung nach § 17 Abs. 2 NBG als genereller Ersatz für die Ausbildung von Laufbahnbewerberinnen oder Laufbahnbewerbern eingeplant wird, wäre eine nicht zu unterstützende Fehlentwicklung. Gleiches gilt für den Fall, dass die Verbeamtung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber lediglich aus finanziellen Erwägungen erfolgen soll, etwa um die erhöhte Umlage an die Versorgungskasse für nicht nachbesetzte Beamtenstellen zu sparen.

Persönliche Voraussetzungen der anderen Bewerberinnen und der anderen Bewerber

Andere Bewerberinnen oder andere Bewerber müssen gem. § 17 Abs.1 Satz 1 NBG die erforderliche Befähigung für die angestrebte Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben. Für die Befähigungsfeststellung setzt der Landespersonalausschuss voraus, dass die andere Bewerberin oder der andere Bewerber in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn ebenso gut wahrzunehmen wie eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber. Anknüpfungspunkte sind dabei die für die einzelnen Laufbahnen unterschiedlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Erwartet werden in erster Linie praxisbezogene Kenntnisse und Grundkenntnisse in allen Bereichen der angestrebten Laufbahn. Eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung kann dann nicht festgestellt werden, wenn die nachgewiesenen Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen mit vergleichbaren Anforderungen kürzer waren als ein für die Laufbahn vorgeschriebener Vorbereitungsdienst.

Weitere Voraussetzung ist, dass überdurchschnittliche Beurteilungen vorliegen.

Informatorische Beschäftigungszeit

Die vielseitige Verwendbarkeit für Tätigkeiten in der angestrebten Laufbahn kann nachgewiesen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in verschiedenen Aufgabenbereichen der angestrebten Laufbahn erfolgreich tätig war. In der Regel ist dazu eine zusätzliche, über die zurückliegende berufliche Tätigkeit hinausgehende, ca. einjährige informatorische Beschäftigung auf verschiedenen Dienstposten, auch bei anderen kommunalen und staatlichen Behörden erforderlich. Während dieser Zeit soll die Bewerberin oder der Bewerber von seinen bisherigen Aufgaben freigestellt werden.

Es wird empfohlen, zunächst eine Abstimmung über den Verlauf der informatorischen Beschäftigungszeit mit der Geschäftsstelle vorzunehmen.

Hinweise zur Durchführung einer informatorischen Beschäftigungszeit

Entscheidung nach Vorstellungstermin vor dem Unterausschuss des Landes-personalausschusses

Der Landespersonalausschuss entscheidet über Anträge auf Feststellung der Befähigung in der Regel erst, nachdem sich die Bewerberin oder der Bewerber im Unterausschuss des Landespersonalausschusses vorgestellt hat (§ 4 Verfahrensordnung des Landes-personalausschusses v. 11.6.2009, Nds. MBl. S. 570).

Hinweise zum Vorstellungsgespräch

Entscheidung nach Aktenlage ohne Vorstellungstermin

Der Landespersonalausschuss hat nach Aktenlage ohne Vorstellungstermin entschieden, wenn

  • bereits eine vergleichbare Entscheidung einer anderen unabhängigen Stelle vorlag,
  • die Befähigungsfeststellung lediglich aus formalen Gründen zu erfolgen hatte, z. B. weil der Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet worden war oder die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes geringfügig unterschritten war,
  • die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, beantragt worden war,
  • bei speziellen Verwendungen innerhalb einer Laufbahn ein Vorstellungstermin nicht geeignet war, sich einen Eindruck über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers zu verschaffen,
  • die praktischen Erfahrungen und die theoretische Vorbildung schon eine eindeutige Feststellung über die Befähigung für die angestrebte Laufbahn zuließen.

Als Maßstab, ob die praktischen Erfahrungen und die theoretische Vorbildung schon eine eindeutige Feststellung zulassen wird eine mit mindestens gutem Ergebnis abgelegte Angestelltenprüfung II und ein mit dem gleichen Ergebnis erworbenes Diplom einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie vorausgesetzt (s. Nr. 2.1.5 c) des 11. Geschäftsberichts).

Alternativ kommt für Absolventinnen und Absolventen des Angestelltenlehrgangs II, die den Lehrgang nach den ab August 1999 geltenden Bestimmungen absolviert haben, auch der nachgewiesene Besuch von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen in einem Umfang von 50 Stunden in den Bereichen Organisations- und Strukturveränderungen, Europa oder Ausbildung und Didaktik in Betracht.

Für Absolventen des Angestelltenlehrgangs II, die den Lehrgang nach den bis Juli 1999 geltenden Bestimmungen absolviert haben, wird zusätzlich der Nachweis des Besuchs von geeigneten Fortbildungsveranstaltungen in den Bereichen Wirtschaft und Soziales mit einem Umfang von mindestens 300 Stunden erwartet.


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