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Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung

(§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NBG)


Eine Beförderung ist nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.

Die einjährige Mindestwartezeit zwischen zwei Beförderungen entspricht der bisherigen Rechtslage (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBG, alt).

Unverändert kann der Landespersonalausschuss gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 NBG Ausnahmen vom Beförderungsverbot zulassen.

Der gesetzlich festgelegte Mindestabstand von einem Jahr seit der letzten Beförderung soll dem Nachweis dienen, dass sich die Beamtin oder der Beamte im bisherigen Amt bewährt hat. Dieser Zeitraum sollte daher in der Regel nicht verkürzt werden.

Der Landespersonalausschuss lässt sich bei seinen Entscheidungen davon leiten, dass keine ungerechtfertigte Besserstellung der Beamtin oder des Beamten erfolgt. Er sieht auch keinen Anlass für die Zulassung einer Ausnahme, wenn der Ablauf der Jahresfrist kurz bevorsteht und es zumutbar erscheint diesen Termin abzuwarten.

Der Landespersonalausschuss hat seit dem 01.04.2009 in sechs Einzelfällen Ausnahmen zugelassen, um nachteilige Folgen im beruflichen Werdegang der Beschäftigten auszugleichen. In einem Fall wurde die Ausnahme nicht zugelassen, weil Nachteile im beruflichen Werdegang nicht erkennbar waren.


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