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Höchstaltersgrenze für andere Bewerberinnen und andere Bewerber

(§ 17 Abs. 3 Satz 2 NBG)


Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 NBG darf in das Beamtenverhältnis als andere Bewerberin oder anderer Bewerber nur berufen werden, wer noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage (s. § 10 Abs. 3 NBG, alt).

Auf die Festlegung der Mindestaltersgrenze (30. Lebensjahr) wird künftig verzichtet.

Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 NBG Ausnahmen zulassen.

Der Landespersonalausschuss erwartet, dass die Antrag stellende Behörde eingehend begründet, worin das besondere dienstliche Interesse an der Verbeamtung der Bewerberin oder des Bewerbers besteht und ob verstärkt hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden sollen.

Der Landespersonalausschuss hat in der Vergangenheit u. a. Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen, wenn es sich um Bewerberinnen und Bewerber handelte, die bereits langjährig im öffentlichen Dienst tätig waren und die Altersgrenze nur geringfügig überschritten hatten.

Eine Ausnahme wäre auch denkbar, wenn z. B. wegen fehlender Planstellen eine Einstellung im Beamtenverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war oder sich der berufliche Werdegang durch Zeiten von Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen verzögert hat.


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