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Die Härtefallkommission beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport

Durch § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden die Länder dazu ermächtigt, sogenannte Härtefallkommissionen einzurichten. Von dieser Ermächtigung hat Niedersachsen im Jahr 2006 Gebrauch gemacht. Seitdem tagt die Niedersächsische Härtefallkommission regelmäßig.


Die Härtefallkommission

Die Kommission besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern und der Vorsitzenden sowie deren Vertreterinnen und Vertretern, die vom Ministerium für Inneres und Sport berufen werden.

Es wird jeweils ein Mitglied nebst Stellvertretung auf Vorschlag

  • des Niedersächsischen Landkreistages,
  • des Niedersächsischen Städtetages,
  • der Konföderation evangelischer Kirchen Niedersachsens,
  • des Katholischen Büros Niedersachsens,
  • der Landarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen sowie
  • des Flüchtlingsrates Niedersachsens

berufen.

Zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören außerdem

  • eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der über psychotherapeutische Erfahrung verfügt sowie
  • zwei weitere Mitglieder.

Der Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe ist ein Mitglied mit beratender Stimme.

Durch die Härtefallkommission besteht die Möglichkeit, Ausländern, die nach den sonstigen Bestimmungen des AufenthG kein Aufenthaltsrecht erhalten können, zu einem legalen Aufenthalt zu verhelfen.

Die Zusammensetzung und die Arbeit der Härtefallkommission sind in der Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem AufenthG (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO) geregelt. Die Härtefallkommission wird ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Eingabe von Ihnen tätig.

Die genannte Verordnung finden Sie über den gleichnamigen Link in der Informationsspalte.


Die Eingabe

Die Kommission soll Ausländern eine letzte Chance auf einen legalen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen. Daher sind vor der Eingabe bei der Härtefallkommission zunächst alle übrigen Möglichkeiten, den Aufenthalt durch die bestehenden Regelungen des AufenthG zu verfestigen, auszuschöpfen. Zu diesen vorrangigen Möglichkeiten gehören insbesondere Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a und 25b AufenthG, das zum 31.12.2022 in Kraft getretene Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG sowie die Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und die Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG).

Eine Eingabe bei der Härtefallkommission bietet in der Regel auch keine Aussicht auf Erfolg, wenn Ihnen aufgrund der geltenden niedersächsischen Erlasslage bzw. Rückführungspraxis keine Rückführung in Ihr Herkunftsland droht. Dies ist aktuell bei afghanischen, irakischen und syrischen Staatsangehörigen der Fall.

Eingaben an die Härtefallkommission können über ein Kommissionsmitglied oder unmittelbar bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingereicht werden.


Wichtiger Hinweis: Posteingänge der Geschäftsstelle werden elektronisch verarbeitet und bei Eingang gescannt. Sie erleichtern uns die Bearbeitung sehr, wenn Sie Ihre Schreiben nicht mit Heftklammern, Klarsichtfolien oder Mappen versehen. Bitte schicken Sie uns keine Originale von wichtigen Unterlagen! Der Posteingang wird nicht aufbewahrt, sondern nach dem Einscannen vernichtet. Eine Rücksendung von Unterlagen ist daher nicht möglich!


Der Eingabe sind immer folgende Unterlagen beizufügen:

  • falls Sie die Eingabe nicht selber tätigen, sondern diese durch einen Rechtsbeistand oder Bekannten für Sie getätigt wird, eine unterschriebene Vertretungsvollmacht

Voraussetzung für ein erfolgreiches Härtefallverfahren sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe, welche die weitere Anwesenheit der Ausländerin oder des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

Um Rückfragen zu vermeiden, sollten Sie bereits bei der ersten Übersendung auf folgende Fragen eingehen und entsprechende Nachweise einreichen:

  • Wie gut beherrschen Sie und Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache (Sprachzertifikate)?
  • Haben Sie aktuell einen Job (Arbeitsvertrag)?
o Wenn ja, können Sie damit Ihren Lebensunterhalt vollständig decken (Verdienstbescheinigungen)?
o Wenn nein, suchen Sie aktiv nach Arbeit (Bewerbungsschreiben)?
  • Wenn Kinder von der Eingabe umfasst sind: besuchen diese regelmäßig und mit Erfolg die Schule (Zeugnisse)? Absolvieren sie bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium (Ausbildungsvertrag bzw. Studienbescheinigung)?
  • Halten Sie sich an die deutschen Gesetze oder sind aktuelle und/oder vergangene strafrechtliche Verfehlungen vorhanden?

Eine geklärte und belegte Identität sowie das Vorliegen eines gültigen Reisepasses sind Grundvoraussetzungen für jedes Bleiberecht in Deutschland. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie einen gültigen Reisepass besitzen und dass der Name, den Sie uns genannt haben, auch ihr richtiger Name ist. Sollten Sie keinen Reisepass haben, versuchen Sie bitte, einen zu bekommen oder teilen Sie uns mit, warum dies nicht möglich ist. Wenn Sie eine Geburtskurkunde oder eine ID-Card besitzen, teilen Sie uns das bitte ebenfalls mit. Wir empfehlen Ihnen, auch diese entsprechenden Unterlagen bei der ersten Übersendung der Eingabe einzureichen.

Sie haben jedoch stets die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen nachzureichen.

Die grundsätzlichen Informationen über die Eingabe finden Sie noch einmal in dem Faltblatt „Hinweise zum Härtefallverfahren“, welches Sie über den gleichnamigen Link in der Informationsspalte finden.

Wenn Sie sich dazu entschieden haben, eine Härtefalleingabe machen zu wollen, lesen Sie bitte unbedingt die "Ausfüllhilfe für Härtefalleingaben" in der rechten Infospalte!


Das Verfahren

Nach Eingang einer Eingabe bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Eingabe zur Beratung in der Kommission angenommen wird. Eine Annahme ist ausgeschlossen, wenn einer der in § 5 Abs. 1 NHärteKVO genannten Nichtannahmegründe vorliegt.

Sofern die Eingabe zur Beratung angenommen wird, wird die zuständige Ausländerbehörde umgehend darüber informiert und aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden für die Dauer des Härtefallverfahrens ausgesetzt.

Nach Abschluss der Beratung unterrichtet die Geschäftsstelle die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer über die Entscheidung der Härtefallkommission.


Fragen und Auskünfte

Für Fragen und Auskünfte rund um das Thema Härtefallkommission steht Ihnen die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zur Verfügung:

Geschäftsstelle der Härtefallkommission
beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 221
30002 Hannover

Tel.: (0511) 120-6226 (erreichbar Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr)

E-Mail: HFK@mi.niedersachsen.de

Fax: (0511) 120-4848


Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission hat keine Möglichkeit, Sie persönlich zu beraten!

Persönliche Beratung erhalten Sie zum Beispiel bei der Fachberatungsstelle für das Härtefallverfahren. Sie erhalten dort auch Beratung zu den oben angesprochenen alternativen Möglichkeiten für einen legalen Aufenthalt in Deutschland. Die Beratung ist vertraulich und kostenlos.


Fachberatungsstelle für das Härtefallverfahren:

kargah e. V.

Zur Bettfedernfabrik 1

30451 Hannover


Tel: (0511) 126078-13

Tel.-Sprechzeiten:

Montag, Mittwoch: 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Donnerstag 14.00 -17.00 Uhr

Mail: fachberatung-hfk@kargah.de

DRK-Kreisverband Aurich e. V.

Schmiedestr. 13

26603 Aurich


Tel: (04941) 6995422

Mail: oncken-kruse@drk-kv-aurich.de


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