Einbürgerung
Staatsangehörigkeit/Einbürgerung
Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung eines Menschen zu einem bestimmten Staat, mit allen Rechten und Pflichten. Die deutsche Staatsangehörigkeit, ihr Erwerb und ihr Verlust sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) http://www.gesetze-im-internet.de/stag/index.html geregelt.
Erworben wird die deutsche Staatsangehörigkeit überwiegend durch Geburt oder durch Einbürgerung. Während der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch erfolgt, muss eine Einbürgerung – als bewusste Entscheidung Deutsche oder Deutscher werden zu wollen – beantragt werden.
Die Einbürgerung ist gebührenpflichtig (255 Euro). Wer dauerhaft im Bundesgebiet lebt und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, hat nach § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung.
Voraussetzungen sind: die Antragstellerin oder der Antragsteller
- verfügt über eine geklärte Identität und eine geklärte Staatsangehörigkeit
- hat seit fünf Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
- besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, die nicht für einen nur vorübergehenden Zweck erteilt ist,
- ist in der Lage den Lebensunterhalt für sich und ihre oder seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten,
- ist nicht vorbestraft,
- verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse,
- verfügt über staatsbürgerliches Grundwissen,
- bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges und
- führt keine Mehrehe oder zeigt kein Verhalten, mit dem die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet wird.
Von den genannten Voraussetzungen können in bestimmten Konstellationen Ausnahmen zugelassen werden. So bestehen für konkret im Gesetz bezeichnete Fallgruppen wie z.B. Familienangehörige Deutscher, Staatenlose oder Personen mit besonderen Integrationsleistungen Sonderregelungen.
Zuständigkeit:
In Niedersachsen sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte für die Durchführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und damit auch für die Entgegennahme und die Entscheidung über die Einbürgerungsanträge zuständig. Es handelt sich um die gleiche Behörde, die auch aufenthaltsrechtlich für Sie zuständig ist. Dort erhalten Sie eine Beratung und nähere Auskünfte zum Einbürgerungsverfahren.
Weitere Ausführungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz und zu Einbürgerungen finden Sie auch auf der entsprechenden Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.