Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes
Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes (Drs. 15/1129) liegt dem Landtag zur Beschlussfassung vor.
Mit dem erarbeiteten Entwurf soll das Niedersächsische Stiftungsgesetz an die im Jahre 2002 geänderten stiftungsrechtlichen Vorschriften des BGB angepasst werden. Zur Modernisierung des Stiftungsrechts und zur Förderung des Stiftungswesens waren die Voraussetzungen für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung des bürgerlichen Rechts abschließend und bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB geregelt worden. Zudem wurde ein Rechtsanspruch der Stifterin oder des Stifters auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig festgeschrieben. An die Stelle der staatlichen "Genehmigung" trat die "Anerkennung" der Rechtsfähigkeit.
Über diese Anpassung hinaus plant die Landesregierung die Schaffung gesetzlicher Regelungen für die Führung von Stiftungsverzeichnissen und die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen. Außerdem wird eine Vereinfachung der Stiftungsaufsicht insbesondere durch Verzicht auf eine Prüfung der Jahresabrechnung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde beabsichtigt. Zum Beispiel, wenn die Rechnung von einer Behörde oder einem Wirtschaftsprüfer erstellt ist und sich der Abschlussvermerk auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel erstreckt.
Regelungen über die zuständige Stiftungsbehörde enthält Artikel 17 des ebenfalls in den Landtag eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen (Drs. 15/1121).
- Niedersächsisches Stiftungsgesetz
- Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes
- §§ 80 - 88 BGB ( > Gesetze im Internet / Projekt des BMF und der juris GmbH)
- Modernisierung des Stiftungsrechts zum 1.September 2002
- Muster eines Stiftungsgeschäfts (mit Alternativen)
- Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand als einzigem Organ
- Beispiel einer Satzung für eine Stiftung mit einem Stiftungsvorstand und einem Kuratiorium
- Übersicht über die vom Land errichteten oder verwalteten Stiftungen