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Betriebliches Eingliederungsmanagement

Seit dem 01. Mai 2004 ist durch die Novellierung des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) eine sozialrechtliche Vorschrift in Kraft, das alle Arbeitgeber zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) gesetzlich verpflichtet.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement gem. § 84 Abs. 2 SGB IX hat zum Ziel, drohenden Behinderungen oder Chronifizierungen von Erkrankungen durch gezielte Maßnahmen vorzubeugen und dadurch erneute Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet nach insgesamt sechs Wochen ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten geeignete Maßnahmen zur Überwindung der eingetretenen oder zur Prävention weiterer Erkrankungen einzuleiten. Dabei sind die Personal- und der Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.

Zu den wesentlichen Bestimmungen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gehört das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Die betroffenen Beschäftigten sind in jeden Schritt des BEM zu beteiligen und ihre Zustimmung einzuholen. Dieses partizipative Vorgehen entspricht einem der Grundsätze des Gesundheitsmanagements.

Im BEM wird der einzelne Arbeitsplatz betrachtet. Dieses Vorgehen kann ein Einstieg für ein Gesundheitsmanagement sein, in dessen Rahmen die Arbeitsbedingungen eines ganzen Arbeitsbereiches betrachtet und unter Beteiligung der Beschäftigten gesundheitsförderlich und arbeitsschutzgerecht gestaltet werden können.

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