Korruptionsprävention und -bekämpfung
Seit dem 01.04.2014 gilt für die Beschäftigten des Landes die überarbeitete Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie). Die Richtlinie ersetzt die seit dem 01.01.2009 geltende Bestimmung, deren Ziele nunmehr fortgeschrieben werden.
Sie enthält Regelungen, mit denen der Korruption wirkungsvoll vorgebeugt werden soll. Mit ihrer Hilfe sollen korrupte Praktiken frühzeitig erkannt und ggf. verfolgt und geahndet werden. Die Richtlinie dient allen Beschäftigten als Richtschnur ihres Verhaltens und bietet zugleich Handlungsanleitungen und Hilfestellungen für notwendige Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung. Jede Behörde ist verpflichtet, die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsplätze zu ermitteln und in einem Gefährdungsatlas abzubilden, um in diesen Bereichen gezielt vorbeugend tätig werden zu können.
Als direkte Gesprächspartner für Beschäftigte, Bürgerinnen und Bürger sind für alle Dienststellen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung zu bestellen. Die Ansprechpartner der obersten Landesbehörden bilden gemeinsam den Interministeriellen Arbeitskreis Korruptionsbekämpfung (IMA-Kor).
In der Antikorruptionsrichtlinie werden auch Bestimmungen zur Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden und mäzenatischen Schenkungen getroffen, die für die gesamte Landesverwaltung gelten. Ein wichtiges Anliegen ist es, Transparenz über Art und Umfang dieser Leistungen zu schaffen, um bereits den Anschein einer Einflussnahme auf die Landesverwaltung zu vermeiden. Hierzu werden alle Sponsoring- und Spendenleistungen mit einem Wert ab 1000 EUR im Internet veröffentlicht. Ab einem Wert von 500 Euro ist zudem ein schriftlicher Sponsoringvertrag abzuschließen. Ein entsprechender Mustervertrag ist der Antikorruptionsrichtlinie beigefügt.
Zur wirkungsvollen Repression hat das Niedersächsische Justizministerium ein flächendeckendes Netz von vier Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung von Korruptionsstraftaten bei den Staatsanwaltschaften in Braunschweig, Hannover, Osnabrück und Verden eingerichtet.
Zur Intensivierung der Korruptionsverfolgung durch die niedersächsische Polizei wurde die Bearbeitung von Korruptionskriminalität sowohl personell als auch organisatorisch professionalisiert und spezialisiert. Im Landeskriminalamt Niedersachsen ist eine Zentralstelle "Korruptionsbekämpfung" mit der Zuständigkeit für die landesweite Koordination und für Ermittlungen in besonders herausragenden Fällen oder in Verfahren von überregionaler Bedeutung eingerichtet worden. Hinweise auf Korruption werden vom Landeskriminalamt Niedersachsen auch anonym über eine webbasierte Informationsplattform (BKMS) entgegengenommen. In allen Polizeidirektionen ist die Bekämpfung der strukturellen Korruption in den neu eingerichteten Zentralen Kriminalinspektionen konzentriert worden.
Bürgerinnen und Bürger können bei Verdacht auf Korruption in der Landesverwaltung schnell und unbürokratisch Hinweise geben oder Fragen stellen an die
Ansprechstelle Korruptionsbekämpfung
des IMA-Korruptionsbekämpfung
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 221
30002 Hannover
Tel.: 0511 - 120-6358
oder per E-Mail an korruptionsbekaempfung(a)mi.niedersachsen.de
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
Beamtinnen und Beamte dürfen keine Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn. Das Annahmeverbot gilt nach Beendigung des Beamtenverhältnisses fort und gilt für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Dies ist im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) geregelt: § 1 BeamtStG beschreibt den Personenkreis, für den das Gesetz gilt, und § 42 BeamtStG enthält die konkrete Regelung des Annahmeverbots. Die für die Beschäftigten der öffentlichen Verwaltungen in Niedersachsen geltenden Tarifverträge enthalten sinngleiche Regelungen.
Für die bereits erwähnte Zustimmung zur Ausnahme ist die oberste Dienstbehörde zuständig, die ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Stellen übertragen kann (§ 49 Nds. Beamtengesetz - NBG). Die Staatskanzlei und die Ministerien haben sich auf die Zustimmung zur Annahme bestimmter Zuwendungen verständigt. In einigen Fällen bezieht sich die Zustimmung zur Annahme auf bestimmte Situationen. Die konkreten Regelungen finden sich in dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 24.11.2016.
Er wird durch den Gem. RdErl. v. 15.10.2024 ersetzt, der zum 01.01.2025 in Kraft tritt. Dieser entspricht in weiten Teilen den bisherigen Regelungen. Wichtigste Änderung dürfte die Erhöhung der Wertgrenze für die Zustimmung zur Annahme geringwertiger Aufmerksamkeiten von 10 Euro auf 20 Euro sein (Nr. 4.1 a des Gem. RdErl.). Außerdem wurde die Zustimmung zur Annahme von Preisgeldern erstmals ausdrücklich geregelt (Nr. 4.2.3 des Gem. RdErl.). Der Gem. RdErl. wird durch ein Merkblatt ergänzt, das Anwendungs- und Formulierungshilfen für die Praxis enthält. Beide Dokumente können Sie in der rechten grau hinterlegten Liste als PDF-Dokument abrufen.
Korruptionsprävention Flyer
(PDF, 0,22 MB)
Antikorruptionsrichtlinie
(PDF, 0,40 MB)
Kurzfassung: "Was darf man annehmen"?
(PDF, 0,10 MB)
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen, gültig ab 01.01.2017
(PDF, 0,23 MB)
Verlängerung Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(PDF, 0,06 MB)
Merkblatt zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen
(PDF, 0,21 MB)
Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen, gültig ab 01.01.2025
(PDF, 0,23 MB)
Kurzfassung „Was darf man annehmen?“, gültig ab 01.01.2025
(PDF, 0,10 MB)
Merkblatt zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen, gültig ab 01.01.2025
(PDF, 0,17 MB)
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