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Aufsicht über kommunale Finanzen

Zu den verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen gehört die Bewirtschaftung ihrer Finanzen. Hierzu zählt neben der Planung, Verwendung und Kontrolle der Haushaltsmittel auch die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen.

Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde überwacht und berät die Kommunen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben (Finanzaufsicht). Das Gemeindehaushaltsrecht sieht verschiedene Anzeige- und Genehmigungsverfahren vor, wodurch sichergestellt werden soll, dass die Aufsichtsbehörde frühzeitig über die wesentlichen Entwicklungen informiert wird.

So müssen Kommunen ihre Haushaltssatzung der Aufsichtsbehörde vorlegen. Diese entscheidet unter Berücksichtigung deren finanziellen Leistungsfähigkeit über die Genehmigungsfähigkeit von Kreditaufnahmen, kreditfinanzierten Verpflichtungs-ermächtigungen, sowie bei Landkreisen zusätzlich über die Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Kreisumlagesätze. Zudem wird geprüft, ob die Kommunen die Rechtsvorschriften für die kommunale Haushaltswirtschaft einhalten (§§ 110 ff. NKomVG). Dabei soll der Haushalt jährlich in Planung und Rechnung nach Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein. Gleichzeitig soll die stetige Erfüllung der kommunalen Aufgaben sichergestellt sein. Schafft eine Kommune nicht ihren Haushaltsausgleich, ist zusätzlich ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Hierin ist plausibel darzustellen, in welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll.

Einer gesonderten Genehmigungspflicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch kreditähnliche Rechtsgeschäfte (§ 120 Abs. 6 NKomVG). Neben regulären Leasingverträgen haben mittlerweile "Öffentliche Private Partnerschaften" (ÖPP) an Bedeutung gewonnen. Darunter wird eine Kooperation von öffentlicher Hand und privater Wirtschaft etwa bei der Planung, Finanzierung, Erstellung, Unterhaltung, Sanierung und dem Betrieb bzw. Management bisher öffentlich erbrachter Dienstleistungen verstanden.

Sofern eine Kommune im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Bürgschaften bzw. Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte übernehmen möchte, ist in der Regel auch hierfür eine Genehmigung erforderlich (§ 121 NKomVG).

Die wirtschaftliche Betätigung durch kommunale Unternehmen und Einrichtungen ist nur unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen zulässig. Die Einhaltung der Vorschriften muss vor Beginn gegenüber der Aufsichtsbehörde im Rahmen der bestehenden Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht (§ 152 NKomVG) nachgewiesen werden.

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