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Asyl- und Flüchtlingsrecht

Politisch Verfolgte genießen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) Asylrecht und sind damit Asylberechtigte.

Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn der einzelne Mensch wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen unveränderlicher Merkmale (wie Homosexualität), gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die staatlich unterstützt oder ausgeführt werden und ihm in Folge dessen gesellschaftliche massive Ausgrenzung, Verfolgung oder Tod drohen.

Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne. Das bedeutet, dass nicht jede negative staatliche Maßnahme - selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft - eine asylrelevante Verfolgung darstellt. Vielmehr muss es sich einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung (Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Und es muss sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.

Berücksichtigt wird grundsätzlich nur eine Verfolgung durch den Staat. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).

Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge). In diesen Fällen kann unter bestimmten Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes in Betracht kommen. Näheres in den Erläuterungen weiter unten.

Gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich

1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Ein Ausländer ist gem. § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und ihm weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt wird.

Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Weiter gewähren nationale Abschiebeverbote auch bei Nichtzugehörigkeit zu einer der oben genannten Gruppen Schutz, wenn kein anderer Schutz gewährt werden kann. Ein Ausländer darf nicht zurückgeführt werden, wenn die Abschiebung eine Verletzung der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt (§ 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz - AufenthG).

Auch soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 AufenthG).

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