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Stiftungsrecht

Stiftungsverzeichnis


Nach § 10 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes führt die Stiftungsbehörde ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in ihrem Bezirk mit Ausnahme der Stiftungen nach § 4 Abs. 2 (Stiftungsverzeichnis). Kirchliche Stiftungen werden auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen.

In das Stiftungsverzeichnis sind der Name, der Sitz, der wesentliche Zweck und die Anschrift der Stiftung aufzunehmen. Eine Änderung der Anschrift hat die Stiftung der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.

Das Stiftungsverzeichnis kann von jeder Person eingesehen werden.

Eine Zusammenstellung aller der Stiftungsaufsicht des Landes Niedersachsen unterliegenden Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist - regional unterteilt - im Rahmen der Internetauftritte der Stiftungsbehörden verfügbar:


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