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Wettvermittlungsstellen

Wettvermittlungsstellen bieten Wetten auf Sportereignisse an. Wettvermittlungsstellen sind in die Vertriebsorganisation eines Sportwettveranstalters eingegliedert. In Bezug auf Sport­wetten verfolgt der Glücksspiel­staatsvertrag 2021 das zusätzliche Ziel, Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen. Jugend- und Spielerschutz sind entsprechend dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu gewährleisten.

Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese kann nur die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragen. Für die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Sachsen-Anhal) zuständig.

Für die Erlaubnis der Wettvermittlungsstellen in Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zuständig. Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit des Wettvermittlers nachgewiesen, der Standort geeignet und der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet ist.

Zu den einzureichenden Unterlagen für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungs­stelle in Niedersachsen gehört u.a. ein aktuelles Führungszeugnis der Betreiberin oder des Betreibers zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz.

Sollten Sie sich für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle interessieren, wenden Sie sich bitte an eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Erlaubnis für die Veranstaltung für Sportwetten.

Eine Aufstellung der erlaubten Sportwettveranstalter können Sie der gemeinsamen amtlichen Liste, auch White-List genannt, entnehmen. Sie finden die White-List auf der Seite der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.

Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz

Im Rahmen seiner Zuständigkeit übt das Nds. Ministerium für Inneres und Sport die Aufsicht über die niedersächsischen Wettvermittlungsstellen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) aus. Die zur Geldwäsche vorgenommenen Handlungen haben den Zweck, die illegale Herkunft von Geldbeträgen zu verschleiern. Die Geldbeträge sollen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden oder der Steuerbehörden entzogen werden und Erlöse aus krimineller Tätigkeit durch möglichst unauffällige Transaktionen in den legalen Wirtschaftskreislauf überführt werden. Geldwäsche ist ein Straftatbestand und deren Bekämpfung ist ein wichtiges Element im Kampf gegen die organisierte Kriminalität auch in Verbindung mit Terrorismusfinanzierung.

Sollten Ihnen Sachverhalte zu möglichen Verstößen bei den niedersächsischen Wettvermittlungsstellen gegen das GwG oder auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen oder ähnliche Bestimmungen bekannt sein, können Sie darauf - ggf. anonym - unter den nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten hinweisen:

Hinweise an:

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Referat 43
Lavesallee 6
30169 Hannover
E-Mail: gluecksspiel@mi.niedersachsen.de

Sie können auch über das nachstehende Kontaktformular einen anonymen Hinweise abgeben, wenn nur das Mitteilungsfeld ausgefüllt wird:

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