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Soziallotterien

Soziallotterien sind Lotterien mit geringem Gefährdungspotential, mit deren Veranstaltung grundsätzlich keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden dürfen. Soziallotterien dürfen nur von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden. Die Gewinnsumme und der Reinertrag müssen mindestens 30 Prozent betragen. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Der Reinertrag muss unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Auch Soziallotterien benötigen eine Erlaubnis. Soziallotterien können nur erlaubt werden, wenn der Höchstgewinn gedeckelt ist, es keinen Jackpot gibt und die Ziehungsergebnisse nicht öfter als zweimal pro Woche bekanntgegeben werden.

Für bundesweite Soziallotterien ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle/Saale (Sachsen-Anhalt) zuständig.

Für Soziallotterien, die ausschließlich in Niedersachsen veranstaltet werden sollen, ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zuständig.

Abweichend davon sind die Gemeinden zuständig, wenn sich eine Lotterie ausschließlich auf ihr Gebiet beschränken soll. Soll sich eine Lotterie über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus, aber innerhalb der Grenzen eines Landkreises erstrecken, ist der jeweilige Landkreis zuständig.

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