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Kleine Lotterien

So genannte kleine Lotterien unterscheiden sich von Soziallotterien vor allem dadurch, dass die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht übersteigen darf.

Für kleine Lotterien, die sich über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport zuständig.

Abweichend davon sind die Gemeinden zuständig, wenn sich eine Lotterie ausschließlich auf ihr Gebiet beschränken soll. Soll sich eine Lotterie über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus, aber innerhalb der Grenzen eines Landkreises erstrecken, ist der jeweilige Landkreis zuständig.

Für kleine Lotterien gilt in Niedersachsen die Besonderheit, dass eine Erlaubnis als erteilt gilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Die Lotterie darf nur auf dem Gebiet einer Gemeinde veranstaltet werden,

b) der Veranstalter muss seinen Sitz in der Gemeinde haben, in der die Veranstaltung stattfinden soll,

c) der Veranstalter ist

- eine Organisation oder eine Teilorganisation der freien Wohlfahrtspflege oder der Jugendarbeit,

- ein Gebietsverband oder eine andere Teilorganisation einer politischen Partei,

- eine Untergliederung einer Gewerkschaft,

- ein Verein,

- eine Stiftung oder

- eine juristische Person des öffentlichen Rechts

Der Reinertrag muss unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss die Lotterie lediglich einen Monat vor Beginn bei der Gemeinde und dem Finanzamt angezeigt werden.

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