Buchmacherangelegenheiten
Pferdewetten haben eine lange Tradition und sind von fortbestehender Relevanz für die Pferdezucht. Bereits seit 1922 regelt das Rennwett- und Lotteriegesetz neben den steuerlichen Aspekten die Rahmenbedingungen für das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, um ein legales und staatlich überprüfbares Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu ermöglichen. Da es sich bei Pferdewetten um Glücksspiel handelt, kommen neben den Bestimmungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes auch einige Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zum Tragen, um insbesondere den Spielerschutz zu gewährleisten.
Zu unterscheiden sind die Totalisatorwetten mit variabler Quote und die Buchmacherwetten mit fester Quote. An einem Totalisator (Quotenrechner), der nur von Rennvereinen betrieben werden darf, wetten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer untereinander, während sie bei einer Buchmacherwette gegen eine Person - die Buchmacherin oder den Buchmacher - wetten. Die Buchmacherin oder der Buchmacher kann sowohl Wetten abschließen als auch in einen Totalisator vermitteln.
Für die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher in Niedersachsen sowie deren oder dessen Stellvertretungen vor Ort (Buchmachergehilfinnen und Buchmachergehilfen) und für die Örtlichkeiten (Wettannahmestellen) bedarf es einer Erlaubnis, die beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport beantragt werden kann.
Die Erlaubnisse für Totalisatoren erteilt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.