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Umsetzung Bleiberechtsregelung

Innenministerium bereitet Verwaltungsverordnung vor


HANNOVER. Das niedersächsische Innenministerium bereitet zurzeit eine Verwaltungsverordnung zur Umsetzung der Bleiberechtsregelung vor. Ein Sprecher des Innenministeriums sagte am Mittwoch, niemand, der eine Aussicht auf ein Bleiberecht habe, werde abgeschoben.

Zum Beschluss der Innenministerkonferenz können zum jetzigen Zeitpunkt folgende Erläuterungen zur Bleiberechtsregelung gegeben werden:

Die Innenministerkonferenz hat am 17.11.2006 beschlossen, dass sich langjährig in Deutschland aufhaltende Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten. Außerdem ist ein Abschiebungsstopp bis zum 30.09.2007 für diejenigen Ausländer vereinbart worden, die unter den betroffenen Personenkreis fallen und damit langjährig in Deutschland sind, aber derzeit ihren Lebensunterhalt noch nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit bestreiten können. Darüber hinaus ist vereinbart worden, alle bestehenden Hindernisse zu überprüfen, die der Rückführung von diesen Regelungen nicht begünstigter ausreispflichtiger Ausländer entgegenstehen.

Ein Bleiberecht (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) wird erhalten, wer sich seit acht Jahren in Deutschland ununterbrochen aufhält und seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestreiten kann. Für Familien mit minderjährigen Kindern, die bereits zur Schule bzw. zum Kindergarten gehen, ist bereits ein Aufenthalt von sechs Jahren ausreichend. Für bestimmte Personengruppen, von denen die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, kinderreiche Familien oder Alleinerziehende. Eine besondere Regelung ist auch für die in Deutschland aufgewachsenen ausländischen Jugendlichen getroffen worden. Diesen wird bei zu erwartender dauerhafter Integration eine Aufenthaltsperspektive eröffnet, auch wenn sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. Ausgeschlossen werden von der Bleiberechtsregelung zum Beispiel Personen, die innerhalb dieser Frist untergetaucht waren, sich illegal hier aufhielten, die über aufenthaltsrelevante Umstände getäuscht bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen hinausgezögert oder behindert haben. Des Weiteren wird grundsätzlich auch nicht begünstigt, wer Ausweisungstatbestände erfüllt; wobei Straftaten, die zu einer Verurteilung von insgesamt nicht mehr als 50 Tagessätzen geführt haben, unberücksichtigt bleiben. Wenn ein Familienmitglied von der Regelung ausgeschlossen ist, können auch die übrigen Familienangehörigen keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, allerdings sollen die Familien in Fällen hier aufgewachsener inzwischen über 15 Jahre alter Kinder mit guter Integrationsprognose selbst entscheiden, ob diese unabhängig von der Ausreiseverpflichtung der Eltern bleiben sollen.

Nach der gleichzeitig vorbereiteten Anordnung zur Aussetzung von Abschiebungen (Abschiebungsstopp nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes) erhalten diejenigen Ausländer, die nicht in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen aber alle übrigen Kriterien der Bleiberechtsregelung erfüllen, Duldungen zur Arbeitssuche bis längstens zum 30.09.2007. Sobald sie einen Arbeitsvertrag vorlegen, nach dem ein Einkommen vereinbart wurde, das für die künftige Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wird nach Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wobei allerdings eine Vorrangprüfung nicht stattfindet.

Die Rückführung der von der Bleiberechts- und Abschiebungsstoppregelung nicht begünstigten ausreisepflichtigen Ausländer soll durch geeignete Maßnahmen von Bund und Ländern verbessert werden, so dass insbesondere Straftäter schneller abgeschoben werden können. Anreize für den weiteren Verbleib sollen beseitigt werden. Dazu sollen die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten genutzt und die bundesgesetzlichen Leistungsgewährungen geändert werden.

Der Beschluss der Innenministerkonferenz ist sofort wirksam. Er bedarf allerdings der Umsetzung in den Ländern durch entsprechende Verwaltungsanordnungen der obersten Landesbehörden, in Niedersachsen somit des Ministeriums für Inneres und Sport. Deshalb sind bereits am 20.11.2006 alle Ausländerbehörden in Niedersachsen per E-Mail unterrichtet worden, wobei für die in Betracht kommenden Ausländer gleichzeitig ein vorläufiger Abschiebungsstopp angeordnet wurde, so dass in den aktuellen Abschiebungsverfahren umgehend reagiert werden konnte. Als weiteren Schritt hat das Ministerium alle 55 kommunalen Ausländerbehörden und die beiden Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden des Landes zu einer Dienstbesprechung für den 28.11.2006 nach Hannover eingeladen, um die weiteren Schritte zu erörtern. Danach wird die verbindliche Bleiberechts- und Abschiebungsstoppanordnung in der Form eines Runderlasses herausgegeben und im Ministerialblatt veröffentlicht. Informell soll auch eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Sport erfolgen.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.11.2006
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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