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Fürsorgepflicht für Landesbedienstete

Sitzung des niedersächsischen Landtages; Fragestunde Innenminister Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage des Abgeordneten Lennartz (GRÜNE)


Der Abgeordnete hatte gefragt:

Bisher ist geregelt, dass der Weg der Landesbediensteten zwischen Wohnort und Dienststelle nicht länger als 2,5 Stunden - mit öffentlichen Verkehrsmitteln - in Anspruch nehmen darf - Zumutbarkeitsklause l -. In dem jetzt vorliegenden Entwurf eines Runderlass "Job-Börse Niedersachsen" vom 29. März 2004 ist diese Regelung ersatzlos entfallen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Weshalb soll die bisherige zumutbare Obergrenze aufgehoben werden?

2. Beabsichtigt die Landesregierung, durch Streichung dieser Regelung "auf kaltem Wege" die Bereitschaft von Besoldungsempfängern zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 109 Abs. 2 NBG zu vergrößern?

3. Hält sie die Streichung der Obergrenzenregelung für eine geeignete Maßnahme, um die Folgen der ersten Stufe der Verwaltungsreform sozialverträglich zu gestalten?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Mit Rd.Erl. des MI vom 09.02.2001 – 12.16-01472/0 – wurden die Aufgaben der Job-Börse Niedersachsen geregelt. Die Job-Börse arbeitet danach ressortübergreifend mit dem Ziel, die Ressorts bei der Umsetzung von Stellen- und Personalabbaukonzepten zu unterstützen. Den Beschäftigten des Landes, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung nicht mehr in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt werden können, sind neue Beschäftigungsmöglichkeiten nach Maßgabe der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz anzubieten. Wenn solche Arbeitsplätze an demselben Ort der bisherigen Dienststelle nicht vorhanden sind, muss Beschäftigten – wenn möglich – eine Beschäftigung auch an einem anderen Ort angeboten werden. Für diese Fälle ist in Nr. 3.1 Abs. 5 des Job-Börsen-Erlasses vorgesehen, dass wie in § 121 Abs. 4 SGB III tägliche Pendelzeiten zwischen Wohnung und Dienststelle als zumutbar gelten, wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Regelfall 2,5 Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und 2 Stunden bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden und weniger nicht überschreiten.

Dies gilt ausschließlich für die Beschäftigten des Landes, die der Job-Börse Niedersachsen von den Dienststellen der Landesverwaltung gemeldet wurden - zur Zeit etwa 130 -. Für alle anderen Beschäftigten des Landes gilt diese Regelung nicht. Angesichts der schwierigen Haushaltslage des Landes ist es nicht mehr vertretbar, die Versetzbarkeit der Beschäftigten des Landes gegenüber den Regeln des Beamtenrechts und den Tarifverträgen einzuschränken, die die landesweite Versetzbarkeit zulassen.

Im Übrigen ist der oben zitierte §121 Abs.4 SGB III zwischenzeitlich wie folgt ergänzt worden: "Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben".

Um in den unvermeidbaren möglichen Einzelfällen eine sozial verantwortbare Auswahl zu treffen, hat die Landesregierung den Gewerkschaften den Abschluss einer weiteren Vereinbarung nach § 81 NPersVG angeboten. Sie soll die Kriterien für eine entsprechende Auswahl beinhalten. Damit wären auch weiterhin Beschäftigte bevorzugt gegenüber anderen, wenn ihrem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht und eine Auswahl möglich ist.

Infolge der Auflösung der Bezirksregierungen und weiterer Behörden sowie der sonstigen Umstrukturierungsmaßnahmen, die überwiegend ab dem 01.01.2005 in Kraft treten werden, wird eine große Zahl von Landesbeschäftigten anderen Dienststellen zuzuweisen sein. Die Landesregierung hält dazu unverändert an ihrer Absicht fest, Ortswechsel auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. Gleichwohl wird es unvermeidliche Einzelfälle geben, die zur Sicherung ihrer Beschäftigung den Dienstort wechseln müssen.

Die Regeln, nach denen die Ressorts zukünftig Beschäftigte der Job-Börse zu melden haben, werden gegenwärtig geändert. Danach ist zu erwarten, dass infolge der mit dem Haushalt 2005 auszubringenden weiteren 6.743 kw-Vermerke in entsprechendem Umfang auch Beschäftigte der Job-Börse namentlich gemeldet werden. Für diese Beschäftigten im "Personalüberhang" muss, auch wenn es sich auch hier nur um Einzelfälle handeln wird, die Vermittelbarkeit innerhalb der Landesverwaltung gegeben sein, damit angesichts der Haushaltslage Neueinstellungen noch konsequenter vermieden werden können.

Schon am 21.03.2000 wurde in einer Vereinbarung nach § 81 NPersVG zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften vereinbart, dass die Landesregierung "im Rahmen ihrer Möglichkeiten Beschäftigten, deren derzeitige Arbeitsplätze wegfallen, vorrangig in der Landesverwaltung zumutbare Ersatzarbeitsplätze anbieten" wird.

Weiter wurde vereinbart: "Die Beschäftigten sind zur Mitwirkung bei der Erhaltung ihrer Beschäftigungsmöglichkeit und zur Annahme eines zumutbaren … Arbeitsplatzes verpflichtet. Voraussetzung für die Beschäftigungssicherung durch die Landesregierung ist auch die Flexibilität und Mobilität der Beschäftigten. Im Bewusstsein dieser gegenseitigen Verpflichtung schließt die Landesregierung betriebsbedingte Kündigungen zum Zwecke der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin aus."

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

zu 1.: Vgl. die vorstehenden Ausführungen.

zu 2.: Nein.

zu 3.: Ja, da nur so alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden können, geeignete Ersatzarbeitsplätze anzubieten, um letztlich an dem Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen festhalten zu können.

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