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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes

Rede des Innenministers Uwe Schünemann in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 22.02.2012


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Niedersächsische Landesregierung begrüßt die Novellierung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes und den breiten Konsens, auf den der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP hier im Landtag stößt.

Ich freue mich über die Zustimmung der SPD-Fraktion! Insbesondere für das neue Konzessionsmodell bedeutet dies einen guten Start.

Es ist mir als Kommunalminister wichtig, festzustellen, dass mit dem neuen Konzessionsmodell der Gestaltungs- und Handlungsspielraum der zuständigen Rettungsdienstträger deutlich erweitert wird. Die kommunalen Rettungsdienstträger erhalten damit eine zusätzliche Option.

Die im eigenen Wirkungskreis agierenden Rettungsdienstträger werden auch in Zukunft folgende Möglichkeiten haben:

Erstens: Die eigene Wahrnehmung des Rettungsdienstes

Zweitens: Die teilweise Beauftragung von Hilfsorganisationen oder privaten Anbietern

Drittens: Die vollständige Beauftragung von Hilfsorganisationen oder privaten Anbietern.

Neu ist, dass die Beauftragung nunmehr entweder im Rahmen des Submissionsmodells oder aber durch eine oder mehrere Konzessionen für den gesamten oder für Teile des Rettungsdienstbereichs erfolgen kann.

In Niedersachsen wird es zukünftig möglich sein, aus zwei unterschiedlichen Modellen eines auszuwählen. Damit übernehmen wir bundesweit eine Vorreiterrolle!

Mit dem Konzessionsmodell wird den kommunalen Rettungsdiensträgern damit eine weitere Option eingeräumt, die neue Chancen eröffnet:

Jeder Rettungsdienstträger kann in Zukunft unter Berücksichtigung der örtlichen Strukturen und Besonderheiten wählen, ob er den Rettungsdienst selbst wahrnimmt und/oder eines der beiden Modelle anwendet.

Die Vergabe von Konzessionen unterliegt – anders als die Beauftragung nach dem Submissionsmodell – nicht den strengen vergaberechtlichen Vorschriften.

Gleichwohl muss natürlich auch eine Konzessionserteilung ermessensfehlerfrei erfolgen, d.h. es müssen nachvollziehbare Kriterien festgelegt werden. Bestimmte Grundsätze, wie Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und das Transparenzgebot, sind selbstverständlich zu beachten.

Handlungsbedarf ist durch die beiden Urteile des EuGH vom 29.04.2010 zum sogenannten Submissionsmodell und vom 10.03.2011 zum sogenannten Konzessionsmodell entstanden. Daran darf ich noch einmal erinnern. Der Einfluss der EU auf die Länder und deren Gesetzgebung ist hier einmal mehr deutlich geworden.

Das Land hat sich daher – wie es im eigenen Wirkungskreis der Kommunen geübte Praxis ist – bei der Novelle nur auf die notwendigen Regelungen beschränkt. Dies sind insbesondere die Regelungen über die Plankosten in § 14 NRettDG. Hinzu kommt der neue § 15a NRettDG, der Vorgaben zu den Entgeltverhandlungen zwischen den Kostenträgern, den Konzessionären und den beteiligten Trägern des Rettungsdienstes enthält.

Die Kommunen erhalten genügend Spielraum, um die Einzelheiten in den in eigener Verantwortung zu vergebenen Konzessionen zu regeln. Allerdings wird das Land, und das betone ich ausdrücklich, seine Kommunen insbesondere bei der Umsetzung des Modells weiterhin unterstützen.

So wird der Landesausschuss Rettungsdienst, in dem alle Beteiligten – dies sind die Rettungsdienst- und die Kostenträger, die Beauftragten und die Ärzteschaft – vertreten sind, schon zeitnah beginnen, Empfehlungen zu erarbeiten. Diese werden wie gewohnt im Ministerialblatt veröffentlicht. Diese Praxis funktioniert seit Jahren beim Submissionsmodell ausgezeichnet.

Der Gesetzentwurf enthält neben der Einführung des Konzessionsmodells zwei weitere wichtige Änderungen:

Zum Einen dient die Definition des Begriffes „Großschadensereignis“ der Klarstellung:

Großschadensereignisse – bisher als sogenannte größere Notfälle im Gesetz bezeichnet – sind Bestandteil des Rettungsdienstes [vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1].

Zum Anderen haben wir auch eine Regelung in § 5 Abs. 1 NRettDG verankert, die es bei beiden Modellen in das Ermessen der kommunalen Träger stellt, „bei der Auswahl der Beauftragten die Eignung und Bereitschaft zur Mitwirkung am Katastrophenschutz sowie zur Bewältigung von Großschadensereignissen zu berücksichtigen“.

Mit dem zu beschließenden Gesetzentwurf gibt das Land den Rahmen vor, nun sind die kommunalen Träger am Zug.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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erstellt am:
23.02.2012

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