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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Tätowierungen bei Polizeibeamten

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20. April 2018; Fragestunde Nr. 35

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Stefan Birkner, Dr. Marco Genthe, Jörg Bode und Hermann Grupe (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 5. Januar 2018 berichtete spiegel online, dass Polizeibeamte in Berlin zukünftig ihre Tätowierungen sichtbar tragen dürfen. Das habe die Senatsinnenverwaltung durch eine Änderung der Dienstvorschriften entschieden. Die Behörde reagiere damit auf eine veränderte gesellschaftliche Akzeptanz von Tätowierungen, wird ein Polizeisprecher zitiert.

Auf der Homepage der Polizeiakademie Niedersachsen heißt es unter der Rubrik „Voraussetzungen für Ihre Einstellung bei der Polizei Niedersachsen“, dass „eine Tätowierung (…) auch bei Tragen eines kurzärmligen Uniformhemdes nicht sichtbar sein“ darf.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten stehen als Repräsentanten des Landes in besonderem Maße im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Das Bild der Polizei wird durch eine professionelle und rechtlich einwandfreie Aufgabenwahrnehmung, aber auch durch das öffentliche Auftreten der Beamtinnen und Beamten sowohl im Dienst in Uniform als auch in Zivilkleidung beeinflusst.

Die grundlegende Bekleidungsvorschrift für den Polizeivollzugsdienst ist der Runderlass des MI vom 06. Dezember 2012. Hier wird bereits der grundsätzliche Rahmen zum Auftreten der Polizei in der Öffentlichkeit oder zum Tragen dienstlicher oder ziviler Bekleidung gesetzt. In Ergänzung zu dieser Regelung wurde die Verwaltungsvorschrift "Äußeres Erscheinungsbild von Polizeibeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen" vom 16. August 2013 erlassen.

Danach dürfen (ausgenommen beim Dienstsport) Tätowierungen oder vergleichbare Hautverfärbungen wie Brandings usw. nicht sichtbar sein. Als Maßstab für die Reichweite der Einschränkung gilt grundsätzlich das kurzärmlige Diensthemd. Ein Abweichen davon kann im Einzelfall von der jeweiligen Vorgesetzten oder dem jeweiligen Vorgesetzten entschieden werden.

Die Verwaltungsvorschrift "Äußeres Erscheinungsbild von Polizeibeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen“ tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft. Der Bedarf einer neuen Verwaltungsvorschrift wird derzeit geprüft.

1. Wie lauten die genauen Bestimmungen für niedersächsische Polizeibeamte bezüglich des Tragens von Tätowierungen?

Siehe Vorbemerkung.

2. Beabsichtigt die Landesregierung, das sichtbare Tragen von Tätowierungen für Polizeivollzugsbeamte zu erlauben? Wenn ja, wann wird die Landesregierung die betreffende Vorschrift ändern?

Siehe Vorbemerkung.

3. Wenn nein, warum nicht?

Siehe Vorbemerkung.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.04.2018

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