Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Geschwindigkeitsmessungen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20. April 2018; Fragestunde Nr. 25

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Hermann Grupe, Dr. Marco Genthe und Horst Kortlang (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der/des Abgeordneten

Mit Antwort vom 8. Februar 2018 auf die Anfrage „Geheimprojekt Tempo-Kontrolle“ (Drucksache 18/271) teilte die Landesregierung mit, dass ihr über Umfang und Gerätearten beim Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten bei den niedersächsischen Kommunen keine validen Daten vorlägen.

Auf der Internetpräsenz der Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH (www.leivtec.de) findet sich unter der Rubrik Referenzen eine Reihe von Kommunen in Niedersachsen, die als Nutzer der Geschwindigkeitsmessanlage Leivtec XV3 präsentiert werden.

In der ebenfalls auf den Internetseiten der Firma Leivtec verfügbaren Broschüre zum Gerät XV3 wird u. a. die Funktion „Messung mit Live-Bild der Straßenszene“ angeführt (Seite 2 der Broschüre).

Im Jahr 2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass „die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden darf“ (Leitsatz 4, 1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07).

Vorbemerkung der Landesregierung

Neben der vorrangig für die Verkehrsüberwachung zuständigen Polizei sind nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsverordnung auch die Straßenverkehrsbehörden für die Verkehrsüberwachung zuständig. Die Straßenverkehrsbehörden führen neben der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten sowie der Lichtzeichen an Signalanlagen durch.

Die Straßenverkehrsbehörden entscheiden im Rahmen ihrer Organisationshoheit, welche technische Ausstattung bei ihnen zum Einsatz kommt. Dabei sind für den Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten die in der Anlage zum Gem. RdErl. d. MI u. d. MW vom 25. November 1994 in der Fassung vom 7. Oktober 2010 (Richtlinie für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden) dargestellten Vorgaben zu beachten. So unterliegen Geschwindigkeitsmessgeräte der gesetzlichen Eichpflicht. Die Betriebsanweisung des Herstellers und die innerstaatliche Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sind zu beachten.

1. Warum liegen der Landesregierung keine „validen Daten“ zum Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten bei den niedersächsischen Kommunen vor, wenn diese Daten über eine Referenzliste eines Herstellers im Internet abrufbar sind?

Die Landesregierung sieht eine Internetrecherche nicht als geeignetes Mittel zur Erlangung valider Daten über die technische Ausstattung der Kommunen an.

2. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz des Geschwindigkeitsmessgerätes Leivtec XV3 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?

Die Polizei Niedersachen setzt Geschwindigkeitsmessgeräte anderer Hersteller ein. Datenschutzrechtliche Aspekte bezüglich des Leivtec XV3 wurden daher seitens der Landesregierung nicht näher geprüft.

Am Rande sei darauf hingewiesen, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 nach Auffassung des OLG Celle als standardisiertes Messverfahren anerkannt sind und keinem Verwertungsverbot wegen Verstoßes gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht unterliegen (vgl. Beschluss vom Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 Ss Owi 93/17 - mit Verweis auf weitere Entscheidungen).

3. Welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber den Kommunen sind nach Auffassung der Landesregierung möglich und erforderlich, wenn in diesen Kommunen Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden, die nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen?

Die Entscheidung über aufsichtsrechtliche Maßnahmen ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Diese Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Kommunen nicht beeinträchtigt werden. An erster Stelle steht daher die fachaufsichtliche Beratung der Kommunen. Führt eine Beratung der Kommune im Einzelfall nicht zu dem gewünschten Erfolg, käme eine Weisung in Betracht, sofern dies im konkreten Einzelfall angezeigt und verhältnismäßig erschiene.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.04.2018

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln