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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP zu Gefährdern

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 7. April 2017; Fragestunde Nr. 78

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Marco Genthe und Dr. Stefan Birkner (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Laut verschiedenen Medienberichten prüft das Innenministerium derzeit, ob auch weitere Gefährder mithilfe des § 58 a des Aufenthaltsgesetzes abgeschoben werden können. „Wie viele der rund 50 Gefährder in Niedersachsen betroffen sein könnten, lasse sich nicht sagen. Gefährder mit deutscher oder doppelter Staatsbürgerschaft könnten nicht abgeschoben werden. Außerdem lägen nicht bei allen übrigen Gefährdern die Voraussetzungen für eine Abschiebung vor.“ (dpa, 22. März 2017). Zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht die Abschiebeanordnung für die zwei Gefährder aus Göttingen für rechtens erklärt. Auf Anfragen von Abgeordneten der FDP-Landtagsfraktion hatte die Landesregierung am 3. März 2017 (Drucksache 17/7520) geantwortet, dass 45 Gefährder ihren Wohnsitz in Niedersachsen hätten. 26 Gefährder davon hielten sich jedoch im Ausland auf oder seien bereits tot. Ebenfalls würden derzeit neun Gefährder in Niedersachsen in Straf- bzw. Untersuchungshaft sitzen.

1. Wie viele der niedersächsischen Gefährder, die sich in Deutschland aufhalten, sowie der neun in Niedersachsen inhaftierten Gefährder haben die deutsche, wie viele die doppelte und wie viele nur eine ausländische Staatsbürgerschaft?

Die Anzahl der Gefährder mit Bezug zu Niedersachsen unterliegt stetigen Veränderungen. Aktuell sind in Niedersachsen insgesamt 55 Personen als Gefährder eingestuft.

Von den 55 derzeit in Niedersachsen als Gefährder geführten Personen, halten sich nach aktuellem Kenntnisstand 29 Personen in Deutschland auf. Deren Staatsangehörigkeiten verteilen sich wie folgt:

Deutsche Staatsangehörigkeit: 12 Personen

Doppelte Staatsangehörigkeit: 5 Personen

Andere Staatsangehörigkeit oder Staatenlos: 12 Personen

2. Welche Voraussetzungen müssen bei Gefährdern mit ausländischer Staatsbürgerschaft vorliegen, damit eine Abschiebung möglich ist?

Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person. Eine Ausreisepflicht liegt vor, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn er zurückgenommen oder widerrufen wird (§ 51 Abs. 1 Nrn.3 und 4 AufenthG) oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer ausgewiesen wird (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Er erlischt auch nach Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG (§ 51 Abs. 1 Nr. 5a AufenthG).

Wird – wie in den in der Fragestellung angesprochenen Fällen – eine Abschiebungsordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen, so ist diese sofort vollziehbar. Eine Abschiebung kann dann nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist vollzogen werden, sofern kein Eilrechtsschutzverfahren betrieben wird. Wird hingegen ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, bleibt zunächst der Ausgang des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abzuwarten.

Wird eine Ausländerin oder ein Ausländer auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG ausgewiesen, erlischt ein eventuell vorhandenes Aufenthaltsrecht mit Bestands- oder Rechtskraft der Ausweisungsverfügung. Der Aufenthalt kann dann gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach vorheriger Androhung der Abschiebung, die zugleich grundsätzlich eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt, zwangsweise beendet werden, sofern keine freiwillige Ausreise innerhalb der bestimmten Frist erfolgt. Zur Aufenthaltsbeendigung von Gefährdern kann überdies von der Bestimmung einer Frist für eine freiwillige Ausreise abgesehen werden (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG).

Generell gilt, dass die Aufenthaltsbeendigung nur vollzogen werden darf, wenn keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.1 bis 8 AufenthG vorliegen.

3. Bei wie vielen der niedersächsischen Gefährder sieht die Landesregierung die Voraussetzungen für eine Abschiebung gemäß § 58 a AufenthG als gegeben an?

Das Ministerium für Inneres und Sport prüft auf Grundlage der von den Sicherheitsbehörden zugelieferten Erkenntnisse zu ausländischen Gefährdern alle aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten bis hin zu einer Aufenthaltsbeendigung. Dies schließt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 58 a AufenthG ein, sofern von den Sicherheitsbehörden aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr angenommen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen dem zuständigen Ministerium für Inneres und Sport keine weiteren Fälle vor, in denen eine Abschiebungsanordnung unmittelbar bevorsteht. Im Rahmen der Bearbeitung entsprechender Gefährdersachverhalte beziehen die Sicherheitsbehörden darüber hinaus standardisiert das Vorliegen der Voraussetzungen des § 58a Aufenthaltsgesetz in ihre Prüfung ein. Die Sicherheitsbehörden wurden in diesem Zusammenhang über die durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe unmittelbar informiert. Das Bundesverwaltungsgericht hatte erstmals über eine Anordnung nach § 58a AufenthG zu entscheiden. Mit dem Erlass der Anordnung konnte Niedersachsen Rechtsgeschichte schreiben und auch für andere Bundesländer und den Bund wertvolle Auslegungshinweise für § 58 a AufenthG gewinnen.

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erstellt am:
07.04.2017

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