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Beantwortung der Mündl. Anfrage der FDP

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 1. März 2018; Fragestunde Nr. 29

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Dr. Stefan Birkner, Jan-Christoph Oetjen, Björn Försterling und Jörg Bode (FDP) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Im Zuge der aktuellen Feiertagsdebatte wird auch immer wieder die Wiedereinführung des Buß- und Bettages als gesetzlicher Feiertag ins Spiel gebracht. Dieser wurde im Rahmen der Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 in Niedersachsen als gesetzlicher Feiertag abgeschafft.

In der Begründung des damaligen Gesetzentwurfes (Drucksache 13/310) zur Änderung des Feiertagsgesetzes heißt es dazu: „Sofern ein Land keine entsprechende Feiertagsregelung schafft, tragen die versicherungspflichtig Beschäftigten die Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe, ansonsten nur zur Hälfte. Für die Beamtinnen und Beamten ist in diesem Fall eine Besoldungskürzung um 0,5 v.H. im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehen. Da insbesondere den versicherungspflichtig Beschäftigten der unteren Einkommensgruppen nicht zuzumuten ist, die Beträge in voller Höhe zu tragen, soll in Niedersachsen zur Kompensation der Belastungen der Wirtschaft aus der Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag aufgehoben werden.“

1. Gibt es eine gesetzliche Regelung, die bei einer Wiedereinführung des Buß- und Bettages als gesetzlicher Feiertag eine Erhöhung der Beiträge für die versicherungspflichtig Beschäftigten zur Folge hätte? Wenn ja, welche?

§ 58 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung – SGB XI) enthält Regelungen zur Kompensation der mit den Arbeitgeberbeiträgen zur Pflegeversicherung verbundenen Belastungen der Wirtschaft im Zuge der Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Gemäß § 58 Abs. 2 SGB XI konnten die Länder zum Ausgleich der Belastungen der Wirtschaft ab 1995 einen gesetzlichen Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben. Andernfalls hätten gemäß § 58 Abs. 3 SGB XI die versicherungspflichtig Beschäftigten die Beiträge in Höhe von 1 v.H. allein tragen müssen.

Die mit der seinerzeitigen Aufhebung des Buß- und Bettags erreichte Verringerung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung auf 0,5 v.H. ist unumkehrbar. Die Geltung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes bleibt unabhängig der Entwicklung des jeweiligen Feiertagsrechts bestehen. Die Schaffung eines neuen, stets auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertages, auch des Buß- und Bettages, führt nicht dazu, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steigen bzw. die Arbeitgeberbeiträge sinken.

Zwar wurde ein Ausgleich der Belastungen für die Wirtschaft durch die Aufhebung eines stets auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertages geschaffen; allerdings wurde mit den Regelungen des § 58 SGB XI keine Garantie dafür geschaffen, dass die Zahl der stets auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage in Zukunft konstant bleibt.

2. Was tut die Landesregierung, um etwaige Mehrbelastungen für Arbeitnehmer bei einer Einführung eines neuen gesetzlichen Feiertages zu verhindern?

Siehe Antwort zu Frage 1.

3. Mit welchen Mehrbelastungen für Arbeitgeber rechnet die Landesregierung bei einer Einführung eines weiteren gesetzlichen Feiertages, und gibt es Überlegungen für eine Kompensation?

Finanzielle Mehrbelastungen für Arbeitgeber entstehen nur in dem Umfange, in dem Feiertagszuschläge u. ä. zu zahlen sind. Belastbare Informationen über das an einem neuen gesetzlichen Feiertag eingesetzte Personal und über etwaige zu zahlende Zuschläge liegen der Landesregierung weder zur öffentlichen Verwaltung noch zur Wirtschaft vor. Eine Kompensation ist nicht beabsichtigt.

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erstellt am:
01.03.2018

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