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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur Abschiebung von straffälligen Ausländern

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 7. April 2017; Fragestunde Nr. 50

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Horst Schiesgeries (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Innenminister Boris Pistorius sagte laut NDR vom 21. März 2017 anlässlich der geplanten Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern, dass dieser Rechtsstaat wehrhaft sei. Diese Personen hätten eine Straftat zwar noch nicht begangen, aber eben geplant. Wörtlich sagte er laut NDR: „Ich nenne das eine Verwirkung des Gastrechts aufgrund unfreundlichen Verhaltens.“ Er betonte weiterhin, dass der Ruf nach neuen härteren Gesetzen unsinnig sei. Man müsse nur die geltenden Bestimmungen mutig anwenden. Weiterhin sagte er: „Wer sich künftig so verhält, muss mit einer Abschiebung rechnen.“

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Aussage von Innenminister Boris Pistorius zur Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates bezog sich auf die vom Ministerium für Inneres und Sport erlassenen Abschiebungsanordnungen nach § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegenüber zwei in Niedersachsen geborenen und aufgewachsenen Männern. Die erstmalig im Bundesgebiet in dieser Konsequenz durchgesetzten Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG wurden im Rahmen einstweiliger Rechtsschutzverfahren umfassend vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) geprüft und im Ergebnis vollumfänglich gebilligt. Damit hat die Nds. Landesregierung Rechtsgeschichte geschrieben. Mit der konsequenten Vorgehensweise des Innenministeriums wurden nicht nur konkrete Terrorismusgefahren gebannt. Zudem konnte mit der damit verbundenen erstmaligen Befassung des BVerwG im Ergebnis Klarheit über die Voraussetzungen des § 58a AufenthG im Einzelnen geschaffen werden. Damit ist zu erwarten, dass die Vorschrift – anders als bislang – auch in zukünftigen Einzelfällen nicht nur von Niedersachsen, sondern von allen Bundesländern zur Anwendung gebracht wird. Gemäß § 58a AufenthG kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer – unabhängig vom gegenwärtigen Aufenthaltsstatus – auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass das Ministerium für Inneres und Sport auch unabhängig von § 58a AufenthG zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Sicherheitsempfindens die erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen bei straffälligen Ausländerinnen und Ausländern in den Blick nimmt.

Zuständig für einzelne Maßnahmen sind in erster Linie allerdings die Ausländerbehörden, die bei Straffälligkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers u. a. die Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG zu prüfen haben; im Falle einer Ausweisung erlischt ein Aufenthaltstitel (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG), was wiederum die Ausreisepflicht zur Folge hat. Im Ministerium für Inneres und Sport wurde zur Unterstützung der Ausländerbehörden 2016 eine Arbeitsgruppe „Aufenthaltsrechtliche Behandlung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer“ eingerichtet. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist die Sicherstellung der Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Aufenthaltsbeendigung bei in besonderem Maße straffällig gewordenen Ausländerinnen und Ausländern. Zielgruppe sind Ausländerinnen und Ausländer, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten oder mit hoher krimineller Energie aufgefallen sind. Die Ausländerbehörden wurden u. a. aufgefordert, die in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Personen zu melden, bei denen bisher keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchgesetzt werden konnten. Die Arbeitsgruppe wird bei Einzelfällen begleitend, unterstützend und koordinierend tätig und den Ausländerbehörden bei schwierigen, besonders gelagerten und nicht routinemäßig abzuarbeitenden Fallkonstellationen Hilfestellung bieten, um die Ausschöpfung sämtlicher aufenthaltsrechtlicher Mittel sowie deren erfolgreiche Umsetzung sicherzustellen.

1. Wie viele ausreisepflichtige Personen in Niedersachsen sind wegen einer Straftat verurteilt?

Statistiken hierüber liegen nicht vor. Auch sind die Daten dem Ausländerzentralregister nicht zu entnehmen. Das Ausländerzentralregister wird zentral vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt. Gemäß dortiger Auskunft bietet das Register mit den vorhandenen Einstellungen keine Möglichkeit zur Auswertung der Datensätze bezüglich der Anzahl von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden.

2. Wie viele verurteilte Ausländer haben gegenwärtig in Niedersachsen einen legalen Aufenthaltstitel?

Siehe Antwort zu Frage 1.

3. Wie viele ausländische Gefährder und straffällig gewordene Ausländer wurden seit 2013 aus Niedersachsen abgeschoben?

Mit Stand 30. März 2017 wurde bislang ein Gefährder aus Niedersachsen abgeschoben. Die Anzahl von Abschiebungen straffällig gewordener Ausländer aus Niedersachsen seit 2013 wird durch die Polizei statistisch nicht gesondert erhoben.

Presseinformation

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erstellt am:
07.04.2017

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