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Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zu Asylbewerbern

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 21. September 2017; Fragestunde Nr. 58

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Bernd-Carsten Hiebing, Angelika Jahns und Editha Lorberg (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Das Aufenthaltsgesetz sieht inzwischen vor, dass Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nicht an Kommunen weiterverteilt werden, sondern in Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder verbleiben. Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD haben in den vergangenen vier Jahren für eine Ausweitung der Liste der sicheren Herkunftsstaaten gestimmt. So wurden alle westlichen Balkanstaaten zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt. Die Einstufung der sogenannten Maghreb-Staaten Marokko, Algerien und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten scheiterte hingegen bislang im Bundesrat. Auch die gegenwärtige Landesregierung Niedersachsens lehnt diese Einstufung ab.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Asylgesetz (AsylG), nicht das Aufenthaltsgesetz, regelt die Unterbringung und Verteilung von Asylsuchenden sowie den Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen (§§ 44 bis 54 AsylG).

Gemäß § 47 Abs. 1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Darüber hinaus sieht § 47 Abs. 1a Asylgesetz (AsylG) vor, dass Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Regelung wurde mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in das Asylgesetz aufgenommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist damit keine Rechtspflicht der Länder verbunden, diese Personengruppe in einer solchen Einrichtung unterzubringen. Vielmehr handeln die Länder im Rahmen ihrer verfügbaren Kapazitäten (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 34). Ferner sehen die §§ 48 bis 50 Asylgesetz Ausnahmetatbestände vor. Sichere Herkunftsländer (Anlage II zu § 29a AsylG) sind derzeit neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Seit dem 15. Februar 2016 werden in Niedersachsen grundsätzlich keine Asylsuchenden aus diesen sog. sicheren Herkunftsländern im Rahmen der Anschlussunterbringung auf die Niedersächsischen Kommunen verteilt. In Einzelfällen sind Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern, die im Rahmen der Amtshilfe außerhalb von Landeseinrichtungen untergebracht waren, in Abstimmung mit der jeweiligen Amtshilfekommune dieser Kommune zugewiesen worden und mithin dort verblieben. Darüber hinaus kommt es zu vereinzelten Verteilungen zum Beispiel aus medizinischen Gründen, um in Behandlungsfällen längere Trennungen von Familien zu vermeiden. Auch diese Verteilungen erfolgen nach vorheriger Absprache mit der jeweiligen Kommune.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage wie folgt:

1. Wie viele Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten wurden in den vergangenen drei Jahren vom Land an die Kommunen weiterverteilt?

Diese Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Herkunftsland

2014

2015

2016

2017

(Januar – August)

Albanien

1.687

4.925

177

39

Bosnien und Herzegowina

533

657

37

17

Ghana

5

5

19

45

Kosovo

1.048

2.351

36

32

Mazedonien

594

1.273

76

30

Montenegro

1.204

3.978

19

40

Senegal

1

2

0

0

Serbien

2.000

2.367

112

76

Gesamt

7.072

15.558

476

279

(Quelle: NiAS)

2. Wie viele Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten verblieben dauerhaft in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes?

Eine genaue statistische Erfassung der Anzahl der Personen, die nicht auf die Kommunen verteilt werden, erfolgt erst seit Oktober 2016. Diese Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

2016

2017

Herkunftsland

Okt.

Nov.

Dez.

Jan.

Feb.

Mrz.

Apr.

Mai

Jun.

Jul.

Aug.

Albanien

175

155

136

91

295

240

193

190

216

235

243

Bosnien und
Herzegowina

65

51

70

38

109

100

91

75

76

65

70

Ghana

5

8

11

9

33

26

27

42

51

50

50

Kosovo

48

47

50

44

74

76

73

79

84

70

74

Mazedonien

158

149

143

81

231

252

242

259

228

183

208

Montenegro

126

117

126

98

222

234

244

247

278

254

228

Senegal

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

Serbien

127

145

160

143

280

288

267

266

256

239

252

Gesamt

704

672

696

504

1.244

1.216

1.137

1.158

1.189

1.096

1.125

(Quelle: NiAS)

3. Wie viele Asylbewerber aus Marokko, Algerien und Tunesien wurden in den vergangenen zwei Jahren vom Land an die Kommunen weiterverteilt?

Diese Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:

Herkunftsland

2014

2015

2016

2017

(Januar-August)

Algerien

415

1.148

226

31

Marokko

283

645

254

51

Tunesien

9

7

15

3

Gesamt

707

1.800

495

85

(Quelle: NiAS)

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2017

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