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Ausländer- und Asylrecht

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20.02.2009; Fragestunde


Innenminister Uwe Schünemann beantwortet die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sigrid Rakow (SPD); Es gilt das gesprochene Wort!

Die Abgeordnete hatte gefragt:

In der Sitzung des Niedersächsischen Landtages vom 6. Juni 2008 antwortete Innenminister Uwe Schünemann auf eine Kleine Anfrage bezüglich der versuchten Rückführung des bhutanesischen Flüchtlings Anup R. durch die Zentrale Ausländerbehörde Braunschweig. Der Innenminister spricht in seiner Antwort von einer Verschleierung der Identität und dem Vorenthalten von Personaldokumenten gegenüber den Ausländerbehörden. Er geht nicht darauf ein, dass der Rückführungsversuch vorgenommen wurde, obwohl Dokumente, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt, hier vorlagen und damit der Rückführungsversuch unnötig war.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Ist die Reise nach Nepal zur Feststellung der Identität angemessen, wenn doch die vorgelegte Geburtsurkunde, die die bhutanesische Staatsangehörigkeit der Eltern ausweist, zur Feststellung der Staatsangehörigkeit hätte herangezogen werden können, und ist dem Ministerium bekannt, dass mit einer illegalen Ausreise ein bhutanesischer Bürger für die bhutanesischen Behörden seine Staatsangehörigkeit verliert?
  2. Ist die Verbringung nach Nepal als Maßnahme zur Identitätsfeststellung einzuordnen oder als Abschiebung, dies vor dem Hintergrund, dass das Amtsgericht Gifhorn Abschiebehaft für Anup R. angeordnet hatte, und aus welcher Haushaltsstelle sind Gelder für diese versuchsweise Rückführung genommen worden?
  3. Wie wird in dem Fall Anup R. weiterhin verfahren, da weder Ausreise noch Abschiebung auf absehbare Zeit möglich sind? Ist mit einer Anerkennung als Flüchtling zu rechnen?

Innenminister Uwe Schünemann beantwortete namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt:

Bereits im Juni 2008 wurde zum Thema "Rückführungsversuche nach Nepal" eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Rakow gestellt, welche in der Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 06.06.2008 beantwortet wurde. Auf die darin enthaltenen Ausführungen zu Rückführungen nach Nepal im Allgemeinen sowie dem in Rede stehenden Fall des Herrn Anup R. wird verwiesen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Der Flug nach Nepal, gemeinsam mit drei weiteren ausreisepflichtigen Nepalesen, deren Einreise erlaubt wurde, war notwendig. Bei der von Herrn R. vorgelegten Geburtsurkunde, die seine bhutanesische Staatsangehörigkeit nachweisen sollte, handelte es sich um eine Fälschung. Seitens der bhutanesischen Behörden ist bestätigt worden, dass es sich bei Herrn R. nicht um einen bhutanesischen Staatsangehörigen handelt. Diese von Herrn R. begangene mittelbare Falschbeurkundung hat im Jahr 2001 zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt.

Es ist dem Ministerium bekannt, dass bhutanesische Staatsangehörige ihre Staatsangehörigkeit nach unerlaubter Ausreise unter bestimmten Voraussetzungen verlieren können. Da es sich bei Herrn R. nachweislich aber gar nicht um einen bhutanesischen Staatsangehörigen handelt, hat die Regelung im bhutanesischen Staatsangehörigkeitsgesetz, die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen kann, in seinem Fall also keine Relevanz.

Zu 2.:

Die Maßnahme ist als Abschiebung einzuordnen. Es ist nicht möglich, von nepalesischen Auslandsvertretungen Passersatzpapiere für eine Rückführung zu erhalten, wenn der Betreffende der Ausstellung nicht zustimmt. Zu den Einzelheiten verweise ich auf die Beantwortung der mündlichen Anfrage vom Juni 2008.

Die Kosten für diese Maßnahmen werden aus Kapitel 0320 Titel 52701 beglichen.

Zu 3.:

Die aufenthaltsrechtliche Situation des Herrn R. stellt sich derzeit wie folgt dar: Auch wenn aktuell die Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung des Herrn R. nicht vorliegen, bedeutet das keineswegs, dass die Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich ist. Herr R. hat eine Erklärung unterzeichnet, nepalesischer Staatsangehöriger zu sein und spricht fließend nepalesisch. Eine Ausreise nach Nepal ist ihm auch jederzeit möglich. Die nepalesische Bot-schaft in Berlin stellt zu diesem Zweck Nationalpässe aus.

Die Tatsache, dass Herr R. seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommt und durch sein Verhalten seine Abschiebung verhindert, kann eine Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.Juli 1951 nicht begründen. Dazu wäre erforderlich, dass er nachweist oder glaubhaft macht, dass ihm in Nepal politische Verfolgung droht. Eine entsprechende Anerkennung ist nicht erfolgt. Zuständig dafür wäre das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht die Ausländerbehörde.

Presseinformationen Bildrechte: Land Niedersachsen

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2009
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2010

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