Nds. Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen klar Logo

Beantwortung der Mündl. Anfrage der CDU zur Abschiebehaft in Niedersachsen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. November 2015; Fragestunde Nr. 29

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport antwortet namens der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Editha Lorberg (CDU) wie folgt:

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Landesregierung hat sich durch den Chef der Staatskanzlei in der Presse dazu bekannt, das geltende Aufenthaltsrecht durchzusetzen und daher zukünftig auch mehr ausreisepflichtige Personen abzuschieben.

Vorbemerkung der Landesregierung

Niedersachsen verfolgt eine konsequente Rückführungspolitik. Der Erfolg der niedersächsischen Rückführungspolitik macht sich allerdings nicht ausschließlich an der Anzahl der Abschiebungen, sondern an der Anzahl der rückkehrenden Personen insgesamt fest. Die freiwillige Ausreise hat Priorität vor einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung. Die Nachrangigkeit der Abschiebung gegenüber der freiwilligen Rückkehr entspricht nicht nur dem humanitären Ansatz der Landesregierung, sondern ist bundesgesetzliche Vorgabe (§ 58 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes). Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer werden über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise, verbunden mit Hinweisen auf die hierfür zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen beraten und bei der Inanspruchnahme dieser Hilfen unterstützt. Wenn die Betreffenden die Chance zur freiwilligen, selbstbestimmten Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht nutzen, sind die Ausländerbehörden gesetzlich verpflichtet, die Abschiebung einzuleiten. Abschiebungen werden grundsätzlich aus der Freiheit vollzogen. Wenn jedoch Indizien vorliegen, die es erforderlich erscheinen lassen, zur Sicherung der Maßnahme die Abschiebung aus der Haft zu vollziehen, stellt die Ausländerbehörde einen Antrag auf Abschiebungshaft, über den das örtlich zuständige Amtsgericht entscheidet. Die Inhaftnahme setzt dabei u.a. voraus, dass der Zweck der Haft nicht durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann (§ 62 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes).

1. Wie viele Personen wurden in den Monaten August, September und Oktober in Abschiebehaft genommen?

Monat

weiblich

männlich

Summe

August

4

14

18

September

0

6

6

Oktober

3

23

26

Summe

7

43

50

2. Wie hoch ist die durchschnittliche Belegung der Abschiebehaftanstalt des Landes?

Abschiebehaft

Männlich

Weiblich

2015

Belegungs-fähigkeit

Durchschnitts-belegung

Belegungsfähigkeit

Durchschnitts-belegung

Januar

12

3,1

3

0,3

Februar

12

8,8

3

0

März

12

8,9

3

0

April

12

9,5

3

0

Mai

12

10,9

3

0

Juni

12

7,8

3

0

Juli

12

5,9

3

0,3

August

12

4,8

3

0,8

September

12

3

3

0,4

3. Was sind die zehn häufigsten Herkunftsstaaten der ausreisepflichtigen Personen (mit jeweiliger Personenzahl)?

2012

Anzahl

2013

Anzahl

Türkei

39

Georgien

24

Albanien

26

Türkei

20

Kosovo

23

Albanien

19

Serbien

23

Kosovo

15

Georgien

12

Serbien

7

Vietnam

10

Russland

7

Nigeria

7

Serbien

7

Somalia

6

Afghanistan

3

Cote d'Ivoire

5

Bosnien-Herzegowina

3

China

4

Ghana

3

2014

Anzahl

2015

Anzahl

Albanien

28

Albanien

25

Türkei

17

Kosovo

10

Sudan

8

Georgien

9

Georgien

8

Türkei

5

Somalia

7

Algerien

4

Kosovo

6

Cote d'Ivoire

4

Thailand

5

Marokko

3

Cote d'Ivoire

4

Sudan

3

Vietnam

4

Bosnien-Herzegowina

1

Algerien

3

Burkina Faso

1

Die Zahlen für 2015 beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum
31. Mai 2015.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.11.2015

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln